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BGH·6 StR 64/23·18.04.2023

Revision verworfen: Strafzumessung und Auslegung von Zeugenaussagen

StrafrechtStrafzumessungStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Neuruppin ein; der BGH verwirft die Revision. Streitgegenstand war insbesondere die Bewertung einer Zeugenaussage und die Strafzumessung. Der Senat hält an der Sachsubstanz der Urteilsbegründung fest und betont, dass bei der Revisionsprüfung auf den sachlichen Gehalt und nicht auf unpräzise Formulierungen abzustellen ist. Kosten und durch das Adhäsionsverfahren entstandene Auslagen hat der Verurteilte zu tragen.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Neuruppin als verworfen; Kosten dem Angeklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der revisionsgerichtlichen Überprüfung der Strafzumessung ist auf den sachlichen Gehalt der Ausführungen des Tatgerichts abzustellen; formale oder missverständliche Formulierungen sind nicht maßgeblich.

2

Die Äußerung, ein Zeuge habe dem Angeklagten "keinen Anlass für die Tat" gegeben, kann rechtlich als Hinweis auf ein auffälliges Missverhältnis zwischen Anlass und Tat gewertet werden.

3

Wird die Revision verworfen, hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels sowie die durch ein Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und den Nebenklägern in der Revisionsinstanz entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

4

Die revisionsgerichtliche Kontrolle von Strafzumessungsentscheidungen beschränkt sich auf die Überprüfung der inhaltlichen Tragfähigkeit der Gründe des Tatgerichts, nicht auf ihre sprachliche Formulierung.

Vorinstanzen

vorgehend LG Neuruppin, 20. Oktober 2022, Az: 3 KLs 2/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 20. Oktober 2022 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die den Nebenklägern und dem Adhäsionskläger in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Der Erwägung des Landgerichts, der Zeuge habe dem Angeklagten „keinen Anlass für die Tat“ gegeben, ist im Hinblick auf den Zusammenhang mit dem Tatbild der rechtlich unbedenkliche Hinweis auf ein auffälliges Missverhältnis zwischen Anlass und Tat zu entnehmen (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1163). Die revisionsgerichtliche Überprüfung der Strafzumessung hat sich am sachlichen Gehalt der Ausführungen des Tatgerichts, nicht an dessen – möglicherweise missverständlichen oder sonst unzureichenden – Formulierungen zu orientieren (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 1987, GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349).

Sander Tiemann Wenske Fritsche von Schmettau