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BGH·6 StR 639/21·08.02.2022

Strafverfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Verwertbarkeit von aus der Überwachung der Kommunikation über den Krypto-Messengerdienst EncroChat gewonnenen Erkenntnisse französischer Behörden

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtBeweisverwertungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH verwirft die Revision in einem Verfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und bestätigt die Verurteilung des Angeklagten. Der Senat hält die aus der Überwachung des Krypto-Messengerdienstes EncroChat durch französische Behörden gewonnenen Erkenntnisse im Einklang mit obergerichtlicher Rechtsprechung für verwertbar. Eine vom Generalbundesanwalt angeführte Verfahrensrüge war unzulässig und wäre in der Sache unbegründet gewesen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Rostock wegen Handeltreibens mit BtM als unbegründet verworfen; BGH erklärt EncroChat‑Erkenntnisse für verwertbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erkenntnisse aus der Überwachung der Kommunikation über ausländische Krypto‑Messengerdienste können im deutschen Strafverfahren verwertbar sein, sofern ihre Erhebung und Weitergabe mit den einschlägigen rechtlichen Anforderungen und der obergerichtlichen Rechtsprechung vereinbar ist.

2

Die Herkunft von Beweismitteln bei internationaler Zusammenarbeit begründet allein kein allgemeines Verwertungsverbot; maßgeblich sind die Umstände der Gewinnung und die Verteidigungsmöglichkeiten zur Überprüfung der Beweismittel.

3

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn die formellen Voraussetzungen oder die erforderliche Substantiierung nicht erfüllt sind.

4

Bei erfolgloser Revision hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 244 Abs 2 StPO§ 261 StPO§ Art 31 Abs 1 EURL 41/2014§ Art 31 Abs 3 EURL 41/2014§ 91g Abs 6 IRG§ 29a BtMG

Vorinstanzen

vorgehend LG Rostock, 23. Juli 2021, Az: 18 KLs 36/21 (1)

nachgehend BVerfG, 9. August 2023, Az: 2 BvR 558/22, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 23. Juli 2021 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unzulässige Verfahrensrüge wäre auch unbegründet. Der Senat sieht im Ergebnis die aus der Überwachung der Kommunikation über den Krypto-Messengerdienst EncroChat durch französische Behörden gewonnenen Erkenntnisse im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung als im Strafverfahren verwertbar an (vgl. etwa KG, NStZ-RR 2021, 353 mwN).

Sander König Feilcke Tiemann von Schmettau