Strafaussetzung zur Bewährung: Berücksichtigung eines erstmaligen Freiheitsentzugs im Rahmen der Sozialprognose
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte die Nichtaussetzung seiner Freiheitsstrafe zur Bewährung nach §56 StGB. Der BGH hob die Entscheidung des LG insoweit auf und verwies zur neuerlichen Verhandlung zurück. Das Landgericht hatte die Sozialprognose allein aus der Gefährlichkeitsprognose negativ bewertet und wesentliche günstige Umstände (erstmalige Freiheitsstrafe, mehr als zweimonatiger Haftaufenthalt) nicht berücksichtigt.
Ausgang: Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Nichtaussetzung zur Bewährung und Zurückverweisung an das LG zur neuerlichen Entscheidung
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung nach §56 StGB ist eine den Umständen des Einzelfalls gerecht werdende Sozialprognose zu erstellen und dabei sowohl ungünstige als auch günstige Umstände zu berücksichtigen.
Die bloße Übernahme einer Gefährlichkeitsprognose der Sachverständigen reicht nicht aus, wenn die Urteilsgründe wesentliche entlastende oder prognoserelevante Umstände unberücksichtigt lassen.
Erstmalige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe sowie bereits erlebte Haftzeiten sind relevante, regelmäßig günstige Umstände für die Sozialprognose und dürfen nicht unbeachtet bleiben.
Fehlen tragfähige Gründe in den Urteilsgründen für die Verneinung der Voraussetzungen des §56 StGB, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Stendal, 26. Oktober 2021, Az: 503 KLs 20/20
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 26. Oktober 2021 aufgehoben, soweit die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem amtsgerichtlichen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Erwägungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 56 StGB verneint hat, halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Strafkammer hat anknüpfend an die „Gefährlichkeitsprognose der Sachverständigen“ eine positive „Sozialprognose“ im Sinne des § 56 StGB (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 4. November 2021 – 6 StR 12/20, Rn. 119; zur Gefährlichkeitsprognose nach § 63 StGB, BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 – 2 StR 297/14) verneint und dabei zu Ungunsten des Angeklagten ausgeführt, dass aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung sowie der ungünstigen sozialen Situation – ungeregelte Lebensführung, keine berufliche Perspektive – eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Begehung von Gewaltstraftaten bestehe. Diese Einschätzung wird von den Urteilsgründen nicht getragen. Hinzu kommt, dass wesentliche Umstände, die eine günstige Prognose begründen können, unbeachtet geblieben sind. Denn das Landgericht hat sich nicht damit auseinandergesetzt, dass der Angeklagte erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1991 – 5 StR 598/91) und dass er sich im Sommer 2021 in dieser Sache mehr als zwei Monate in Haft befunden hat (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 215).
| Sander | Tiemann | von Schmettau | |||
| König | Fritsche |