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BGH·6 StR 63/23·09.03.2023

Revision gegen Urteil des LG Potsdam verworfen; Einziehung: Haftung als Gesamtschuldner ergänzt

StrafrechtVermögensabschöpfungEinziehungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet. Gleichzeitig ergänzt er den Tenor zur Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet, wie vom Generalbundesanwalt beantragt. Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Potsdam als unbegründet abgewiesen; Einziehungsanordnung ergänzt: Angeklagter haftet als Gesamtschuldner.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist zu verwerfen, wenn der Revisionsgericht keine entscheidungserheblichen Rechtsverstöße oder sonst tragfähigen Rügen erkennt und die Rüge unbegründet ist.

2

Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen umfasst auch die Bestimmung der zivilrechtlichen Haftungsverhältnisse; das Urteil kann dahin ergänzt werden, dass der Verpflichtete als Gesamtschuldner haftet, wenn dies durch die Feststellungen und die Anträge der Staatsanwaltschaft gestützt wird.

3

Der Bundesgerichtshof ist befugt, den Tenor eines Urteils ergänzend zu ändern oder zu ergänzen, soweit dies zur vollständigen Regelung der aus der Verurteilung folgenden Rechtsfolgen erforderlich ist und durch die Anträge der Generalbundesanwaltschaft gedeckt ist.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Rechtsmittelführer aufzuerlegen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Potsdam, 5. Oktober 2022, Az: 24 KLs 5/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 5. Oktober 2022 wird als unbegründet verworfen; im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen wird es jedoch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahin ergänzt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Sander Feilcke Tiemann von Schmettau Arnoldi