Themis
Anmelden
BGH·6 StR 6/25·03.04.2025

Revision: Aufhebung der Einziehung eines Pkw (Porsche) mangels Ermessensbegründung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensabschöpfung/EinziehungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte focht in der Revision die Einziehung eines Pkw an. Der BGH bestätigt die Verurteilung, hebt aber die Einziehung des Fahrzeugs auf, weil die Urteilsgründe keine erkennbare Ermessensausübung und keine tragfähige Begründung für die nicht vorgeschriebene Einziehung enthalten. Die Sache wird zur neuen Entscheidung über die Einziehung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrige Revision wird verworfen.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Einziehung des Pkw aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen; übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Einziehung von Gegenständen nach § 74 StGB ist eine Ermessensentscheidung; aus den Urteilsgründen muss hervorgehen, dass und mit welchen Gründen das Tatgericht sein Ermessen ausgeübt hat.

2

Die nicht zwingend vorgeschriebene Einziehung darf nicht angeordnet werden, wenn sie im Verhältnis zur Tat und zum Vorwurf des Betroffenen außer Verhältnis steht (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, vgl. § 74f Abs. 1 StGB).

3

Fehlt die in den Urteilsgründen erkennbare Ermessensausübung, ist die Einziehungsanordnung aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass das Tatgericht bei rechtmäßiger Ermessensausübung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.

4

Bei Aufhebung einer Einzelentscheidung bleiben die zugehörigen Feststellungen nach § 353 Abs. 2 StPO unberührt; sie können im Rahmen der neuen Entscheidung um widerspruchsfreie Feststellungen ergänzt werden.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 73 Abs. 1 StGB§ 73c Satz 1 StGB§ 74 Abs. 1 StGB§ 74f Abs. 1 Satz 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Magdeburg, 29. August 2024, Az: 25 KLs 8/24

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 29. August 2024 unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit hinsichtlich dieses Angeklagten die Einziehung eines Pkw Porsche angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen hält die Einziehung des Pkw rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Nach § 74 Abs. 1 StGB können Gegenstände, die zur Begehung oder Vorbereitung einer vorsätzlichen Tat gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, als Tatmittel eingezogen werden. Die Anordnung einer solchen Einziehung steht, wie sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, im Ermessen des Tatgerichts. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darf die nicht vorgeschriebene Einziehung nicht angeordnet werden, wenn sie zur begangenen Tat und zum Vorwurf, der den von der Einziehung Betroffenen trifft, außer Verhältnis stünde (§ 74f Abs. 1 Satz 1 StGB). Den Urteilsgründen muss grundsätzlich zu entnehmen sein, dass sich das Tatgericht bewusst war, eine Ermessensentscheidung zu treffen, und welche Gründe für die Ausübung des Ermessens gegeben waren (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 11. Januar 2022 – 3 StR 415/21, juris Rn. 6 m.w.N.).

2. Weder zeigen die Urteilsgründe, auch in ihrem Gesamtzusammenhang, eine Ermessensausübung auf, noch ist mit Blick auf die konkreten Umstände eine nähere Begründung entbehrlich gewesen (so auch RB RA Siebers vom 14. Dezember 2024). Die Anordnung der Einziehung des Fahrzeugs ist aufzuheben, da nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht bei einer Ermessensausübung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Dies berührt den Strafausspruch nicht, denn das Landgericht hat (UA S. 54) die Einziehung des Fahrzeugs – entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – zu Gunsten des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 11. Januar 2022 – 3 StR 415/21, juris Rn. 8 m. w. N.).“

3

Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Die zugehörigen Feststellungen bleiben hiervon unberührt und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um widerspruchsfreie neue Feststellungen ergänzt werden.

BartelFritscheArnoldi
WenskeWerner