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BGH·6 StR 622/24·18.03.2025

Einziehung von Taterträgen bei BtM-Handel: Korrektur mangelhafter Erlösfeststellungen

StrafrechtVermögensabschöpfung (Einziehung)BetäubungsmittelstrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen der Angeklagten S. und W. betreffen die Einziehung des Wertes von Taterträgen aus bandenmäßigen Betäubungsmittelhandlungen. Der BGH reduziert den Einziehungsbetrag wegen fehlender Feststellungen zum tatsächlichen Erlang von Verkaufserlösen in drei Taten und wegen Doppelerfassung eines sichergestellten Bargeldbetrags. Der Einziehungsanspruch wird auf 849.460 Euro als Gesamtschuldner festgesetzt; sonstige Revisionen werden verworfen.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten teilweise stattgegeben: Einziehungsbetrag auf 849.460 Euro als Gesamtschuldner geändert; sonstige Revisionen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Einziehungsanspruch nach § 73c StGB setzt voraus, dass Vermögenswerte dem Täter unmittelbar aus der Tat in einer Weise zugeflossen sind, dass sie seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt unterlagen; bloßer Erwerb und Weiterverkauf von Betäubungsmitteln genügt ohne Feststellungen zu Entgegennahme und Verbleib der Verkaufserlöse nicht.

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Bei der Bemessung des Wertes von Taterträgen dürfen nur die tatsächlich festgestellten Verkaufserlöse zugrunde gelegt werden; wenn nur Teilverkäufe oder Teilzahlungen nachgewiesen sind, ist die Einziehung nicht auf die gesamte angekaufte Menge auszudehnen.

3

Ist originär Tatertrag in Form von sichergestelltem Bargeld einem Beschuldigten zuzurechnen und nach § 73 Abs. 1 StGB einzuziehen, scheidet insoweit eine zusätzliche Wertersatzeinziehung nach § 73c StGB aus; doppelte Ansetzung desselben Betrags ist unzulässig.

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Bei Feststellungs- oder Bewertungsmängeln in der Einziehungsentscheidung hat das Revisionsgericht den Einziehungsbetrag entsprechend zu korrigieren, sofern sich weitere tragfähige Feststellungen nicht mehr erwarten lassen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 73 Abs. 1 StGB§ 73c Satz 1 StGB§ 366 Abs. 2 BGB§ 354 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 18. März 2025, Az: 6 StR 622/24, Beschluss

vorgehend BGH, 18. März 2025, Az: 6 StR 622/24, Beschluss

vorgehend LG Regensburg, 28. Februar 2024, Az: 5 KLs 503 Js 29709/20

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten S. und W. wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 28. Februar 2024, soweit es sie betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass gegen sie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 849.460 Euro als Gesamtschuldner angeordnet ist.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer jeweiligen Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt und die Einziehung von Bargeld in Höhe 42.540 Euro sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.008.460 Euro angeordnet. Den Angeklagten W. hat es wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und neun Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.051.000 Euro angeordnet. Außerdem hat das Landgericht festgestellt, dass die Angeklagten bezüglich der Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner haften. Die Angeklagten beanstanden mit ihren Revisionen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben jeweils mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I.

2

Nach den Feststellungen schlossen sich die Angeklagten zunächst gemeinsam mit dem Angeklagten B. , später mit dem gesondert verfolgten Sp. und schließlich mit dem Angeklagten Sh. zu einer arbeitsteilig agierenden Gruppierung zusammen und vereinbarten, auf Dauer in erheblichem Umfang mit Betäubungsmitteln, insbesondere mit Heroin und Methamphetamin, Handel zu treiben. Die Angeklagten, die untereinander mit Kryptohandys des Anbieters „EncroChat“ kommunizierten, wollten sich hierdurch eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Gewicht verschaffen. Der Angeklagte W. stand in Kontakt mit den nicht näher bekannten Lieferanten der Betäubungsmittel. Er tätigte in Absprache mit dem Angeklagten S. die Bestellungen und organisierte die Lieferung der Ware. Der Angeklagte S. war für den Vertrieb über die in R. tätigen Zwischenhändler zuständig, zu denen insbesondere auch der Angeklagte G. gehörte. Da es sich dabei regelmäßig um Kommissionsgeschäfte handelte, kam dem Angeklagten S. ferner die Aufgabe zu, die ordnungsgemäße Bezahlung der Ware durch die Zwischenhändler zu überwachen, das Geld in Empfang zu nehmen und an den Angeklagten W. weiterzuleiten.

3

Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten: Anfang April 2020 bestellte der Angeklagte W. 9,2 Kilogramm Heroin und 2.650 Gramm Methamhetamin. Das Methamphetamin wurde wegen schlechter Qualität zurückgegeben, das Heroin wurde verkauft (Fall B.II.1). Ende April veräußerte die Bande fünf Kilogramm Methamphetamin zu einem Preis von mindestens 85.000 Euro (Fall B.II.2). Die Übergabe von 245,62 Gramm Heroin zum gewinnbringenden Weiterverkauf an den Mitangeklagten G. scheiterte am 24. April 2021, weil die Betäubungsmittel sichergestellt wurden (Fall B.II.4). Im Mai 2021 verkaufte die Bande, zu der nun der gesondert verfolgte Sp. als Bunkerhalter gehörte, fünf Kilogramm Heroin (Fall B.II.5). Im Juli 2021 bestellte der Angeklagte W. mindestens fünf Kilogramm Heroin, von denen zunächst 3,5 Kilogramm an den Angeklagten G. geliefert wurden, der jedoch ein Kilogramm zurückgab (Fall B.II.6). Im August 2021 bestellte der Angeklagte W. erneut fünf Kilogramm Heroin, von denen 3,6 Kilogramm an verschiedene Abnehmer verkauft wurden (Fall B.II.7). Vollständig veräußert wurden die im Oktober 2021 vom Angeklagten W. bestellten zwei Kilogramm Heroin (Fall B.II.8) und die im Dezember 2021 von ihm georderten drei Kilogramm Heroin, die vom Angeklagten Sh. an diverse Abnehmer übergeben wurden (Fall B.II.9). Er übergab von den im Januar 2022 bestellten drei Kilogramm Heroin zwei Kilogramm an den Angeklagten G. (Fall B.II.10). Schließlich verwahrte der Angeklagte S. im April 2022 im Kellerabteil seiner Wohnung 3.434,57 Gramm Kokain, das zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war (Fall B.II.12).

4

Das Landgericht hat bei der Berechnung der Höhe der Taterträge mit Ausnahme der sichergestellten Betäubungsmittel bei jeder Tat die gesamte Erwerbsmenge berücksichtigt und für Heroin einen Verkaufspreis von 30 Euro je Gramm in Ansatz gebracht.

II.

5

1. Die Nachprüfung der Schuld- und Strafaussprüche hat keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Entscheidungen über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) halten rechtlicher Überprüfung jedoch nur teilweise stand, weil die Feststellungen zu den Fällen B.II.6, B.II.7 und B.II.10 nur die Veräußerung eines Teils der angekauften Drogen belegen und die Strafkammer das sichergestellte Bargeld bei der Berechnung der Höhe des beim Angeklagten W. nach § 73c StGB einzuziehenden Betrages nicht in Abzug gebracht hat.

6

a) „Durch“ die Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB ist ein Vermögenswert, wenn er dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs derart zugeflossen ist, dass er seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt unterliegt. Der bloße Erwerb und Weiterverkauf von Rauschgift rechtfertigt noch nicht die Einziehung von Taterträgen oder deren Wertes nach §§ 73, 73c StGB. Vielmehr sind regelmäßig Feststellungen zur Entgegennahme der Verkaufserlöse und zu deren Verbleib erforderlich, die durch Beweiserwägungen tragfähig belegt werden müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2024 – 5 StR 503/22, NStZ-RR 2025, 12, Rn. 3; vom 20. Dezember 2023 – 4 StR 188/23, NZWiSt 2024, 328; Urteil vom 19. Juli 2023 – 5 StR 36/23, NStZ-RR 2023, 282).

7

b) Daran fehlt es zumindest teilweise. Den Urteilsgründen ist aus ihrem Gesamtzusammenhang zwar zu entnehmen, dass die Angeklagten in den Fällen B.II.1, B.II.2, B.II.3, B.II.4, B.II.5, B.II.8, B.II.9 für sämtliche von ihnen erworbenen und weiterveräußerten Betäubungsmittel tatsächlich die festgestellten Verkaufserlöse erlangt haben. Dies gilt aber nicht in vollem Umfang für die Fälle B.II.6, B.II.7 und B.II.10.

8

Die Strafkammer geht bei ihrer Berechnung der Taterträge zwar davon aus, dass die erworbenen Betäubungsmittel auch in diesen Fällen vollständig verkauft und bezahlt wurden. Diese Annahme wird von den Feststellungen aber nicht getragen. Den Urteilsgründen lässt sich im Fall B.II.6 nur der Verkauf von 2,5 Kilogramm Heroin und dementsprechend nur der Erhalt des dafür gezahlten Kaufpreises entnehmen. Was mit dem restlichen Heroin geschehen ist, bleibt offen. Im Fall B.II.7 hat die Strafkammer nur den Verkauf und die Bezahlung von 3,6 Kilogramm und im Fall B.II.10 von 1,6 Kilogramm Heroin festgestellt. In allen Fällen hat das Landgericht indes bei der Berechnung des Einziehungsbetrags jeweils die Gesamtmenge des angekauften Heroins (5 Kilogramm in den Fällen B.II.6 und B.II.7; 3 Kilogramm im Fall B.II.10) zugrunde gelegt. Das ergibt bei Berücksichtigung des vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Verkaufspreises des Heroins von 30 Euro je Gramm einen Mindererlös in Höhe von insgesamt 159.000 Euro.

9

c) Die Einziehungsentscheidung weist hinsichtlich des Angeklagten W. einen weiteren Rechtsfehler auf.

10

aa) Das Landgericht ist zu Gunsten des Angeklagten S. davon ausgegangen, dass das in dessen Wohnung sichergestellte Bargeld in Höhe von 42.540 Euro aus den verfahrensgegenständlichen Taten herrührt und es daher gemäß § 73 Abs. 1 StGB der gegenständlichen Einziehung unterliegt. Folgerichtig hat es bei der Berechnung der Höhe der Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) diesen Betrag bei ihm in Abzug gebracht. Denn das sichergestellte Bargeld unterliegt als unmittelbar aus den Taten erlangtes Etwas nach der zwingenden gesetzlichen Regelung des § 73 Abs. 1 StGB der Einziehung, so dass insoweit eine Wertersatzeinziehung gemäß § 73c StGB tatbestandlich ausscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 4 StR 539/19, Rn. 2).

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bb) Das Landgericht hat jedoch in Bezug auf den Angeklagten W. übersehen, dass auch bei diesem die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Wertersatzeinziehung in Höhe von 42.540 Euro entfallen sind. Es hat somit rechtsfehlerhaft die Taterträge doppelt, das heißt, einerseits durch Einziehung des originären Tatertrags und anderseits durch die Einziehung des Wertes von Taterträgen, in Ansatz gebracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. August 2022 – 4 StR 153/22, Rn. 10; vom 4. März 2021 – 5 StR 447/20, Rn. 7, vom 20. Mai 2020– 4 StR 539/19, Rn. 3). Soweit das Landgericht ausgeführt hat, dass der sichergestellte Betrag bezüglich des Angeklagten S. gemäß § 366 Abs. 2 BGB analog vorrangig zu berücksichtigen wäre, erschließt sich nicht, weshalb und für welchen Teilbetrag der Angeklagte S. vorrangig haften soll.

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2. Der Wert der eingezogenen Taterträge ist in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO bei beiden Angeklagten um je 159.000 Euro zu reduzieren. Der Senat schließt aus, dass Feststellungen zu weiteren Erlösen getroffen werden können. Beim Angeklagten W. sind darüber hinaus weitere 42.540 Euro abzuziehen.

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3. Der geringfügige Erfolg der Revisionen lässt es nicht unbillig erscheinen, die Angeklagten mit den gesamten Kosten ihrer jeweiligen Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Bartel RiBGH Dr. Feilcke isterkrankt und daher ander Unterschriftsleistung gehindert. Tiemann Bartel von Schmettau Arnoldi

BartelTiemannvon Schmettau
RiBGH Dr. Feilcke ist erkrankt und daher an der Unterschriftsleistung gehindert.BartelArnoldi