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BGH·6 StR 616/25·03.03.2026

Revision: Strafausspruch wegen Fehler in Prüfungsreihenfolge der Strafzumessung aufgehoben

StrafrechtStrafzumessungRäuberische ErpressungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Magdeburg ein. Zur zentralen Frage wurde die richtige Wahl des Strafrahmens bei der Strafzumessung behandelt; das Landgericht hatte die vorgeschriebene Prüfungsreihenfolge nicht beachtet. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung über die Strafe zurück; die Tatfeststellungen blieben erhalten. Die übrige Revision wurde verworfen.

Ausgang: Revision in Bezug auf den Strafausspruch stattgegeben; Strafausspruch aufgehoben und Sache zur neuen Verhandlung über die Strafe an die Vorinstanz zurückverwiesen, übrige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Wahl des Strafrahmens ist die gesetzlich gebotene Prüfungsreihenfolge einzuhalten; insbesondere sind vorrangig rechtliche Milderungsgründe (z. B. §§ 46a, 49 StGB) zu prüfen, bevor auf einen minder schweren Fall abgestellt wird.

2

Führt die Verletzung dieser Prüfungsreihenfolge zu Unsicherheiten dahingehend, ob bei rechtmäßiger Prüfung ein anderer Strafrahmen gewählt worden wäre, begründet dies einen Rechtsfehler, der den Strafausspruch nach § 337 StPO aufhebt.

3

Werden der Strafausspruch aufgehoben und die Feststellungen nicht berührt, behalten die materiellen Feststellungen ihre Wirksamkeit gemäß § 353 Abs. 2 StPO; die Sache ist zur neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Die Entscheidung für den Strafrahmen des minder schweren Falls ist gesondert zu begründen; es muss erkennbar sein, ob diese Wahl ausschließlich aufgrund allgemeiner Strafzumessungsgründe oder nach Prüfung vorrangiger gesetzlicher Milderungsregeln erfolgt ist.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 250 Abs. 3 StGB§ 46a Nr. 1 StGB§ 49 Abs. 1 StGB§ 250 Abs. 2 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Magdeburg, 28. August 2025, Az: 22 KLs 12/24

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 28. August 2025 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung einer Strafe aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Der Schuldspruch hält einer umfassenden sachlich-rechtlichen Prüfung stand; jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht bei der Wahl des Strafrahmens die gebotene Prüfungsreihenfolge außer Acht gelassen hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Februar 2016 – 1 StR 415/16, NStZ-RR 2017, 168, 169; Beschluss vom 15. März 2022 – 4 StR 18/22, Rn. 5; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 1122 f.).

3

Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des minder schweren Falls (§ 250 Abs. 3 StGB) entnommen und zur Begründung ausgeführt, dass dieser Strafrahmen sowohl hinsichtlich der Strafober- als auch Strafuntergrenze günstiger sei als der nach § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB. Damit bleibt offen, ob die Annahme eines minder schweren Falls allein unter Berücksichtigung allgemeiner Strafzumessungsgründe in Betracht gekommen wäre.

4

2. Der Strafausspruch beruht auf diesem Rechtsfehler (§ 337 StPO), weil der Senat trotz der moderaten Strafe von drei Jahren nicht ausschließen kann, dass die Strafkammer einen anderen Strafrahmen gewählt hätte und zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre. Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO).

Bartel Wenske RiBGH Fritscheist urlaubsbedingtgehindert zu signieren. Bartel von Schmettau Dietsch