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BGH·6 StR 615/25·03.03.2026

Revision verworfen: Strafzumessung bei häuslicher Gewalt und Istanbul‑Konvention

StrafrechtSexualstrafrechtStrafzumessungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Braunschweig wegen Vergewaltigung mit schwerer Gesichtsverletzung ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und trägt dem Kostenbeschluss Rechnung. Der Senat bemängelt ergänzend, dass die Strafkammer bei der Strafzumessung das durch die Istanbul‑Konvention geschützte Recht auf ein selbstbestimmtes Leben nicht hinreichend berücksichtigt haben könnte und weist darauf hin, dass subjektive Tätergefühle – etwa des „wie ein Hund vor die Tür gesetzt Werdens“ – nicht strafmildernd zu würdigen sind.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels dem Angeklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung in Fällen häuslicher Gewalt ist das durch die Istanbul‑Konvention geschützte Recht des Opfers auf ein selbstbestimmtes Leben zu berücksichtigen; ein Verkennen dieses Rechts begründet Bedenken gegen die Angemessenheit der Strafzumessung.

2

Die Zweckbestimmung des Gewaltschutzgesetzes, eine umfassende staatliche Prävention für besonders vulnerable Opfer häuslicher Gewalt zu gewährleisten, schließt eine strafmildernde Würdigung subjektiver Kränkungs‑ oder Zurückweisungsgefühle des Täters aus.

3

Subjektive Empfindungen des Täters (z. B. das Gefühl, als ‚Familienoberhaupt‘ in Frage gestellt worden zu sein oder ‚wie ein Hund vor die Tür gesetzt‘ worden zu sein) rechtfertigen grundsätzlich keine strafmildernde Berücksichtigung.

4

Bei der Strafzumessung ist zu prüfen, ob das Tatbild das Demonstrieren von Machtverhältnissen gegenüber dem Opfer umfasst; das Vorliegen einer derartigen Machtdemonstration kann strafschärfend zu berücksichtigen sein.

Relevante Normen
§ Istanbul-Konvention, Art. 46 lit. a und c§ Istanbul-Konvention, Art. 36§ Gewaltschutzgesetz

Vorinstanzen

vorgehend LG Braunschweig, 14. Oktober 2025, Az: 4 KLs 44/25

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 14. Oktober 2025 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit das Landgericht ausdrücklich nicht strafschärfend berücksichtigt hat, dass der seit 2016 im Bundesgebiet lebende Angeklagte durch die Vergewaltigung seiner Ehefrau, bei der er ihr unter Einsatz eines Messers eine erhebliche Gesichtsverletzung beibrachte und sie dadurch entstellte, seine Macht über sie demonstrieren wollte und zudem strafmildernd in Ansatz gebracht hat, dass er sich als „Familienoberhaupt“ in Frage gestellt sah, ist er nicht beschwert.

Diese Strafzumessungserwägungen lassen allerdings besorgen, dass die Strafkammer das von der deutschen Rechtsordnung jedermann garantierte Recht auf ein selbstbestimmtes Leben verkannt hat (vgl. insbesondere Art. 46 lit. a und c, Art. 36 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 [Istanbul-Konvention], umgesetzt in deutsches Recht durch Gesetz zu dem Übereinkommen des Europarates vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt BGBl. 2017 II, S. 1026 ff.; BT-Drucks. 18/12037, S. 47 f., 76 f.; vgl. ferner vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2020 - 5 StR 543/19, NStZ 2020, 617; Beschluss vom 6. Dezember 2022 - 5 StR 479/22, NStZ 2023, 231).

Die weitere strafmildernde Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte „wie ein Hund vor die Tür gesetzt“ worden war, geht eingedenk der getroffenen Feststellungen zur Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz ebenfalls fehl. Sie erweist sich insbesondere als unvereinbar mit deren Zweckbestimmung, eine möglichst umfassende staatliche Prävention für besonders vulnerable Opfer häuslicher Gewalt zu gewährleisten (vgl. BT-Drucks. 14/2812, S. 4). Selbst wenn der Angeklagte derartige Gefühle gehegt haben sollte, wäre deren strafmildernde Berücksichtigung von der Rechtsordnung nicht gedeckt (vgl. BGH, Urteile vom 7. November 2006 - 1 StR 307/06, Rn. 15; vom 5. September 2007 - 2 StR 306/07, Rn. 24).

Bartel Wenske Fritsche von Schmettau Dietsch