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BGH·6 StR 61/24·05.03.2024

Revision teilweise erfolgreich: Präzisierung der Einziehungsformel bei Betäubungsmitteln

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtEinziehung/VermögensabschöpfungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH hat die Revision des Angeklagten insoweit stattgegeben, als die Einziehungsentscheidung des LG Weiden hinsichtlich der konkreten Betäubungsmittel und Utensilien neu gefasst wurde; im Übrigen wurde die Revision verworfen. Das Gericht präzisierte Tenor und nannte Art und Menge der einzuziehenden Betäubungsmittel und Utensilien, da die Bezugnahme auf Asservatenlisten nicht genügt. Von der Einziehung weiterer unbestimmter Utensilien wurde abgesehen.

Ausgang: Revision hinsichtlich der Einziehungsformel teilweise stattgegeben; sonstige Rügen verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine wirksame Einziehungsentscheidung muss Art und Menge der einzuziehenden Betäubungsmittel und – soweit aus den Urteilsgründen ersichtlich – der Utensilien im Tenor benennen; die bloße Bezugnahme auf Asservatenlisten genügt nicht.

2

Das Revisionsgericht kann nach § 354 Abs. 1 StPO die Entscheidungsformel präzisieren, wenn Art und Menge der einzuziehenden Sachen den Urteilsgründen entnommen werden können.

3

Von der Einziehung weiterer, nicht näher bestimmbarer Gegenstände kann nach § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO abgesehen werden.

4

Eine auf Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision kann gemäß § 349 Abs. 4 StPO zur Neufassung des Tenors in Bezug auf die Einziehung führen, während in sonstigen Punkten die Revision verworfen werden kann.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 354 Abs. 1 StPO§ 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Weiden, 24. Oktober 2023, Az: 1 KLs 324 Js 1413/23

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 24. Oktober 2023 im Ausspruch über die Einziehung dahin neu gefasst, dass 698,8 Gramm Marihuana, 209,4 Gramm Kokaingemisch, 155,9 Gramm Haschisch, 85 Ecstasy-Tabletten, eine Feinwaage und zwei Packungen mit Zentrifugenröhrchen eingezogen werden. Im Übrigen wird von einer Einziehung abgesehen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe angeordnet. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Senat präzisiert entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die Entscheidungsformel hinsichtlich der eingezogenen Betäubungsmittel (vgl. zum Erfordernis der Benennung von Art und Menge BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 2022 – 3 StR 118/22; vom 4. September 2019 – 2 StR 221/19; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 260 Rn. 43) und Betäubungsmittelutensilien, soweit diese sich den Urteilsgründen entnehmen lassen. Die Bezugnahme auf Asservatenlisten genügt insoweit nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2021 – 4 StR 351/21; MüKo-StGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 74 Rn. 41; Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 33 Rn. 22). Im Übrigen sieht der Senat nach § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von der Einziehung weiterer, nicht näher bestimmbarer Utensilien ab.

SanderTiemannvon Schmettau
FeilckeWenske