Adhäsionsverfahren: Erforderlichkeit der Stellung eines unbedingten Adhäsionsantrages nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Angeklagten betrifft den Adhäsionsausspruch des Landgerichts. Der BGH hebt den Adhäsionsanspruch auf, weil die Adhäsionsanträge nur unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt waren und nach Bewilligung keine erneute unbedingte Antragstellung erfolgte. Das Gericht sieht insoweit von einer Entscheidung nach §406 Abs.1 S.3 StPO ab; die übrige Revision wird verworfen.
Ausgang: Revision des Angeklagten hinsichtlich des Adhäsionsausspruchs teilweise stattgegeben (Aufhebung; insoweit von Entscheidung abgesehen), sonstige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Adhäsionsantrag i.S.v. § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO muss in unbedingter Form vorliegen; ein zunächst unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellter Antrag wird durch die Bewilligung nicht in einen unbedingten Antrag umgewandelt.
Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller verpflichtet, den Adhäsionsantrag erneut unbedingter Art zu stellen; unterbleibt dies, fehlt es an einem ordnungsgemäß gestellten Adhäsionsantrag.
Das Prozesskostenhilfeverfahren begründet nicht die Rechtshängigkeit eines Adhäsionsanspruchs und macht die Fristenregelung des § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht gegenstandslos.
Ist der Adhäsionsantrag nicht ordnungsgemäß gestellt, hat das Strafgericht den zivilrechtlichen Teil gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht zu entscheiden (Absehen von der Entscheidung); eine Zurückverweisung allein wegen des zivilrechtlichen Teils kommt nicht in Betracht.
Vorinstanzen
vorgehend LG Göttingen, 13. Juni 2024, Az: 2 KLs 1/24
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 13. Juni 2024 im Adhäsionsausspruch aufgehoben; insoweit wird von einer Entscheidung abgesehen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die dem Beschwerdeführer im Adhäsionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Adhäsionsklägerin; die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Des Weiteren hat es den Angeklagten verurteilt, an die Adhäsionsklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen, Feststellungsanträgen stattgegeben und im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Adhäsionsentscheidung hat keinen Bestand, weil es an einem ordnungsgemäß gestellten Adhäsionsantrag nach § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO fehlt.
Wird ein Adhäsionsantrag unter der Bedingung der Prozesskostenhilfebewilligung angebracht, so ist nach erfolgter Bewilligung eine – nunmehr unbedingte – Antragstellung gemäß § 404 Abs. 1 StPO erforderlich; allein das Prozesskostenhilfeverfahren führt weder zur Rechtshängigkeit der Adhäsionsanträge noch macht es die Fristenregelung des § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO gegenstandslos (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. November 2023 – 6 StR 431/23, Rn. 3; vom 18. Januar 2022 – 4 StR 432/21, Rn. 4).
Die im Hauptverhandlungstermin am 10. Juni 2024 verlesenen Adhäsionsanträge wurden unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss des Landgerichts vom 12. Juni 2024 hat es bis zum Beginn der Schlussvorträge keine weitere Antragstellung gegeben.
2. Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung allein wegen ihres zivilrechtlichen Teils kommt nicht in Betracht; vielmehr ist nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO insoweit von einer Entscheidung abzusehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2024 – 1 StR 346/23; vom 2. März 2022 – 4 StR 493/21).
3. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Die Entscheidung über die ausscheidbaren Auslagen für das Adhäsionsverfahren folgt aus § 472a Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2022 – 4 StR 432/21).
| Bartel | Tiemann | Arnoldi | |||
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