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BGH·6 StR 610/25·17.03.2026

Revision erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unvollständiger Prüfung des §105 JGG

StrafrechtJugendstrafrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte revidierte eine Verurteilung wegen besonders schweren Raubes. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil das Landgericht bei dem zum Tatzeitpunkt Heranwachsenden die Alternative der Jugendverfehlung (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG) nicht geprüft hatte. Die Feststellungen bleiben bestehen; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Ausgang: Revision des Angeklagten insoweit stattgegeben; Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Heranwachsenden hat das Tatgericht beide Alternativen des § 105 Abs. 1 JGG zu prüfen, also sowohl die Gleichstellung mit Jugendlichen als auch das Vorliegen einer Jugendverfehlung.

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Unterbleibt die Prüfung einer der Alternativen des § 105 Abs. 1 JGG, kann dies den Strafausspruch berühren und zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei richtiger Prüfung Jugendstrafrecht angewandt worden wäre.

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Feststellungen, die vom Rechtsfehler nicht betroffen sind, bleiben gemäß § 353 Abs. 2 StPO bestehen und können gegebenenfalls um widerspruchsfreie Ergänzungen erweitert werden.

4

Eine Entscheidung nach § 45 Abs. 1 JGG (Absehen von der Verfolgung) begründet keine Vorstrafe oder jugendgerichtliche Vorahndung, weil ihr keine Schuldfeststellung zugrunde liegt.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG§ 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG§ 353 Abs. 2 StPO§ 45 Abs. 1 JGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Magdeburg, 22. September 2025, Az: 22 KLs 9/25

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 22. September 2025 im Strafausspruch aufgehoben, wobei die zugehörigen Feststellungen bestehen bleiben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Seine auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

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1. Der zur Tatzeit 20 Jahre alte Angeklagte und der Mitangeklagte A. verabredeten sich, vom Zeugen Al. unter Anwendung von Gewalt Wertgegenstände zu entwenden. Sie lockten ihn unter einem Vorwand zu einem Einkaufszentrum. Dort nahmen sie durch Schläge und unter Vorhalt eines Springmessers zwei Smartphones, eine Smartwatch, Kopfhörer und Bargeld des Zeugen Al. an sich, um die Beute für sich zu verwenden.

3

2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen hält der Strafausspruch revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand.

4

Das Landgericht hat auf den Angeklagten, der zum Zeitpunkt der Tat Heranwachsender war, Erwachsenenstrafrecht angewendet. Dabei hat es zwar im Rahmen der ihm zustehenden Gesamtwürdigung rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass der Angeklagte nicht mehr einem Jugendlichen gleichgestanden habe (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG). Allerdings verhält es sich nicht zu einer etwaigen Jugendverfehlung (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG). Bei der Entscheidung, ob auf einen Heranwachsenden Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist, hat das Tatgericht jedoch beide Alternativen des § 105 Abs. 1 JGG zu prüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Oktober 2025 – 3 StR 487/24, Rn. 21; vom 11. Mai 2021 – 2 StR 443/20, Rn. 10; vom 25. September 2007 – 5 StR 375/07, Rn. 6; MüKo-StGB/Laue, 4. Aufl., JGG § 105 Rn. 11).

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3. Auf diesem Rechtsfehler beruht der Strafausspruch. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Prüfung des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG zur Anwendung von Jugendstrafrecht gelangt wäre.

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4. Die Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie vom Rechtsfehler nicht betroffen sind (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.

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5. Für das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht weist der Senat auf Folgendes hin:

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Die Annahme, dass der Angeklagte „bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist“, wird von den Feststellungen nicht getragen. Festgestellt ist allein, dass im Jahr 2022 von der Verfolgung wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz nach § 45 Abs. 1 JGG abgesehen wurde.

9

Eine Entscheidung nach § 45 Abs. 1 JGG ist aber weder Vorstrafe noch jugendgerichtliche Vorahndung. Denn damit ist keine Feststellung der Schuld verbunden.

VRi’inBGH Dr. Bartel istinfolge Urlaubs gehindertzu signieren. von Schmettau Arnoldi von Schmettau Dietsch Schuster