Revision: Einheitliche Einziehungsentscheidung bei vorhandener früherer Einziehung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte E. legte Revision gegen das Urteil des LG Verden ein; das BGH änderte dieses insoweit, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.909 EUR angeordnet wird. Zuvor bestand eine Einziehungsanordnung in einem Strafbefehl. Das Gericht stellte klar, dass bei Vorliegen von §73c S.1 StGB eine einheitliche Einziehungsentscheidung zu treffen ist und der Senat die Einziehung nachträglich gemäß §354 Abs.1a StPO vornehmen kann.
Ausgang: Revision des E. teilweise stattgegeben: Einziehung des Wertes von Taterträgen (4.909 EUR) angeordnet; übrige Revisionen verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Liegt in einer früheren Entscheidung bereits eine Einziehung des Wertes von Taterträgen vor und sind die Voraussetzungen des §73c Satz 1 StGB für das gegenwärtige Urteil gegeben, ist eine einheitliche Einziehungsentscheidung zu treffen.
Die bloße Aufrechterhaltung einer früheren Einziehungsanordnung nach §55 Abs.2 StGB ist nicht zulässig, wenn vielmehr eine einheitliche Entscheidung nach §73c Satz 1 StGB geboten ist.
Teilt das angefochtene Urteil den einzubeziehenden Betrag mit, kann der Revisionssenat die Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung von §354 Abs.1a StPO nachholen.
Die sachliche Rüge in der Revision (vgl. §349 Abs.4 StPO) kann zur Änderung des Urteils in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang führen; ist sie unbegründet, bleibt die Revision im Übrigen verworfen (§349 Abs.2 StPO).
Vorinstanzen
vorgehend LG Verden, 7. September 2023, Az: 3 KLs 2/23
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 7. September 2023 dahin geändert, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.909 Euro angeordnet wird, davon in Höhe von 3.209 Euro als Gesamtschuldner; die Aufrechterhaltung der mit Strafbefehl des Amtsgerichts Achim vom 7. Juni 2023 angeordneten Einziehung entfällt.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten E. und die Revision des Angeklagten S. werden verworfen.
3. Der Angeklagte E. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten S. die Kosten seiner Revision aufzuerlegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen schwerer räuberischer Erpressung und schweren Raubes, den Angeklagten S. darüber hinaus wegen Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen verurteilt. Gegen den Angeklagten S. hat es unter Einbeziehung einer früheren Entscheidung eine Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt, gegen den Angeklagten E. hat es unter Einbeziehung einer früheren Strafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erkannt. Außerdem hat das Landgericht Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Revision des Angeklagten E. hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie ebenso wie diejenige des Angeklagten S. unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die auf § 55 Abs. 2 StGB gestützte Aufrechterhaltung der durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Achim vom 7. Juni 2023 gegen den Angeklagten E. angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.700 Euro erweist sich als rechtsfehlerhaft. Sofern – wie hier – die frühere Entscheidung eine Einziehung des Wertes von Taterträgen enthielt und auch in Bezug auf das gegenständliche Urteil die Voraussetzungen des § 73c Satz 1 StGB gegeben sind, ist eine einheitliche Einziehungsentscheidung zu treffen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 – 6 StR 31/22; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1262 mwN). Da der einzubeziehende Betrag im angefochtenen Urteil mitgeteilt wird, kann der Senat die Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1a StPO nachholen.
| Sander | Fritsche | Arnoldi | |||
| Tiemann | von Schmettau |