Revision verworfen; Urteilsformel berichtigt: Besitz nicht geringer Menge Betäubungsmittel
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Halle ein. Streitgegenstand war die Prüfung der Revision sowie die Formulierung der Urteilsformel. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet und berichtigt die Urteilsformel dahin, dass der Angeklagte des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet abgewiesen; Urteilsformel dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte des Besitzes nicht geringer Menge Betäubungsmittel schuldig ist; Kostenpflicht beim Beschwerdeführer.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn sie keine zulässigen und substanziierten Rechtsrügen enthält, die eine Aufhebung oder Abänderung des Urteils rechtfertigen.
Der Bundesgerichtshof kann die Urteilsformel berichtigen, soweit sich aus den Feststellungen eine andere rechtliche Würdigung des Sachverhalts ergibt.
Bei Unterliegen in einem Rechtsmittelverfahren trägt regelmäßig die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsmittels.
Eine Berichtigung der Urteilsformel dient der zutreffenden rechtlichen Erfassung des festgestellten Sachverhalts und kann unabhängig von einer inhaltlichen Neubewertung der bereits getroffenen Feststellungen erfolgen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Halle (Saale), 22. August 2023, Az: 16 KLs 4/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 22. August 2023 wird als unbegründet verworfen, jedoch wird die Urteilsformel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin berichtigt, dass der Angeklagte des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sander Feilcke Wenske Fritsche von Schmettau