Themis
Anmelden
BGH·6 StR 59/23·08.03.2023

Revision: Aufhebung der Aufrechterhaltung einer Einziehung aus Strafbefehl

StrafrechtAllgemeines StrafrechtEinziehung/VermögensabschöpfungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte führte Revision gegen das Urteil des LG Halle, in dem die mit Strafbefehl angeordnete Einziehung aufrechterhalten worden war. Der BGH hebt diese Aufrechterhaltung auf, weil die eingezogenen Sachen mit Rechtskraft des Strafbefehls gemäß § 75 Abs. 1 StGB entschädigungslos auf den Staat übergegangen sind und die Vollstreckungsvoraussetzungen entfallen sind. Die übrige Revision bleibt verworfen.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Aufrechterhaltung der aus Strafbefehl stammenden Einziehung aufgehoben, sonstige Rüge verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Maßnahmen, die in einer früheren Entscheidung angeordnet wurden, sind bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung nicht aufrechtzuerhalten, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für ihre Vollstreckung entfallen oder die Maßnahme anderweitig erledigt ist.

2

Mit der Rechtskraft eines Strafbefehls gehen gemäß § 75 Abs. 1 StGB die dort angeordneten eingezogenen Gegenstände entschädigungslos auf den Staat über, wodurch ihre weitere Vollstreckung entfallen kann.

3

Das Revisionsgericht kann eine zuvor getroffene Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO entfallen lassen, wenn die Einziehungserledigung vorliegt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 75 Abs. 1 StGB§ 354 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Halle (Saale), 21. Oktober 2022, Az: 10a KLs 4/22

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 21. Oktober 2022 aufgehoben, soweit die mit Strafbefehl des Amtsgerichts Eisleben vom 22. Februar 2022 angeordnete Einziehung aufrechterhalten worden ist; diese Entscheidung entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Aufrechterhaltung der durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Eisleben angeordneten Einziehung sichergestellter Gegenstände hat keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Maßnahmen, auf die in der früheren Entscheidung erkannt wurde, sind bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung dann nicht aufrechtzuerhalten, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für ihre Vollstreckung entfallen sind oder wenn sie auf andere Weise ihre Erledigung gefunden haben (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2021 – 6 StR 459/20 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 28. August 2021 – 4 StR 188/12 Rn. 2; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 55 Rn. 29; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1262). So liegt der Fall hier. Mit der am 17. März 2022 eingetretenen Rechtskraft des vorgenannten Strafbefehls sind die dort eingezogenen Gegenstände – Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien und ein Schlagring (UA S. 14) – gemäß § 75 Abs. 1 StGB entschädigungslos auf den Staat übergegangen, weswegen die Maßnahme erledigt ist. Der Senat kann die Einziehungsentscheidung deshalb in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO entfallen lassen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2023 – 6 StR 419/22 Rn. 8).“

2

Dem schließt sich der Senat an.

SanderWenskeArnoldi
TiemannFritsche