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BGH·6 StR 589/24·29.04.2025

Revision: Verfahren wegen Cannabis-Handels eingestellt, Schuldspruch geändert

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt das Urteil des LG Halle; die Revision hatte teilweise Erfolg. Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß §154 Abs.2 StPO das Verfahren bezüglich einer Verurteilung wegen Handeltreibens mit Cannabis ein. Der Schuldspruch wird unter Anwendung des §354 Abs.1 StPO geändert und die für diese Tat verhängte Geldstrafe aufgehoben; die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt bestehen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verfahren wegen Cannabis-Handels eingestellt und Schuldspruch geändert; weitergehende Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß §154 Abs.2 StPO aus prozessökonomischen Gründen einstellen.

2

Führt die Einstellung einer Tat zur Änderung des Schuldspruchs, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch nach §354 Abs.1 StPO entsprechend neu fassen; damit entfallen für diese Tat festgesetzte Strafen.

3

Die Aufhebung einer Einzelverurteilung bewirkt nicht automatisch eine Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe, wenn das Revisionsgericht mit Blick auf die verbleibenden Strafen feststellt, dass das Tatgericht ohne die betreffende Strafe nicht zu einer niedrigeren Gesamtstrafe erkannt hätte.

4

Die Revision kann in Teilen stattgegeben und im Übrigen gemäß §349 Abs.2 StPO als unbegründet verworfen werden; Teilerfolg und Verwerfung sind kumulativ möglich.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 154 Abs. 2 StPO§ 354 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Halle (Saale), 30. Mai 2024, Az: 6 KLs 6/24

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 30. Mai 2024 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in Fall II.1 der Urteilsgründe wegen Handeltreibens mit Cannabis verurteilt worden ist, wobei die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Umfang der Einstellung der Staatskasse zur Last fallen,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und der Geldfälschung schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, wegen Handeltreibens mit Cannabis und wegen Geldfälschung unter Freispruch im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein, soweit der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe wegen Handeltreibens mit Cannabis verurteilt worden ist.

3

2. Dies zieht die Änderung des Schuldspruchs nach sich, den der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO neu fasst, und führt zur Aufhebung der für diese Tat festgesetzten Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Die gegen den Angeklagten erkannte Gesamtfreiheitsstrafe kann hingegen bestehen bleiben. Der Senat schließt mit Blick auf die verbleibenden beiden Freiheitsstrafen von zwei Jahren und drei Monaten sowie einem Jahr und sechs Monaten aus, dass das Landgericht ohne die im Fall II.1 der Urteilsgründe verhängte Strafe auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.

TiemannWenskeArnoldi
FeilckeFritsche