BGH: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis und unwirksamer Urteilszustellung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des LG Rostock; die Revision wurde über seinen Verteidiger eingelegt. Der Verteidiger gab an, die Frist versehentlich falsch notiert zu haben. Der BGH gewährte die Wiedereinsetzung, da den Angeklagten kein Verschulden trifft und die versäumte Handlung formgerecht nachgeholt wurde. Zudem stellte der Senat die Unwirksamkeit der Urteilszustellung fest, weil das Protokoll nicht von allen Urkundsbeamten unterzeichnet war.
Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung der Revision als stattgegeben; Verfahren zur Fortsetzung der Revision an das Landgericht zurückverwiesen; Kosten der Wiedereinsetzung nicht auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn der Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Frist darlegt und glaubhaft macht, dass ihn an der Versäumung kein Verschulden trifft und die versäumte Handlung nachgeholt wurde (vgl. § 45 Abs.1 StPO).
Das Fehlen eines Verschuldens des Angeklagten kann auch dann gegeben sein, wenn das Fristversäumnis auf einem schuldlosen Fehler des Verteidigers (z.B. fehlerhafte Fristnotierung) beruht und dies innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist glaubhaft gemacht wird.
Eine Zustellung des Urteils ist unwirksam, wenn das Sitzungsprotokoll zum Zeitpunkt der Zustellung nicht fertiggestellt und nicht von allen zur Protokollierung herangezogenen Urkundsbeamten unterschrieben ist (vgl. § 273 Abs.4 i.V.m. § 271 Abs.1 StPO).
Bei Gewährung der Wiedereinsetzung kann nach dem Jugendgerichtsgesetz von der Auferlegung der Kosten der Wiedereinsetzung abgesehen werden (§ 74 JGG).
Vorinstanzen
vorgehend LG Rostock, 10. Juni 2024, Az: 12 Ks 15/24 jug (2)
nachgehend BGH, 19. März 2025, Az: 6 StR 585/24, Beschluss
Tenor
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 10. Juni 2024 gewährt.
Es wird davon abgesehen, ihm die Kosten der Wiedereinsetzung aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt, die es zur Bewährung ausgesetzt hat. Das Urteil ist am 10. Juni 2024 in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers verkündet worden. Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2024, bei Gericht eingegangen per elektronischer Übermittlung am selben Tag, hat der Angeklagte über seinen Verteidiger Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beantragt. Zur Begründung hat der Verteidiger ausgeführt, dass er vom Angeklagten mit der Einlegung der Revision beauftragt worden sei, den Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision allerdings versehentlich auf den 18. Juni 2024 eingetragen und dies erst bemerkt habe, als ihm die Akte an diesem Tag zur Bearbeitung vorgelegt worden sei.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist zulässig und begründet. Der Verteidiger des Angeklagten hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist kein Verschulden trifft. Zugleich hat er die versäumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 StPO) nachgeholt.
Die Sache ist zur Fortsetzung des Revisionsverfahrens und zur Zustellung des Urteils an das Landgericht zurückzugeben (§ 347 StPO). Die bewirkte Zustellung war wegen Verstoßes gegen § 273 Abs. 4 StPO unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2013 – 4 StR 246/12, NStZ 2014, 420, 421). Danach darf ein Urteil erst zugestellt werden, wenn das Protokoll fertiggestellt ist. Dies setzt nach § 271 Abs. 1 Satz 1 StPO voraus, dass das Protokoll im Zeitpunkt der Urteilszustellung auch von allen zur Protokollierung herangezogenen Urkundsbeamten unterschrieben worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. November 2020 – 5 StR 439/20; vom 23. April 2007 – GSSt 1/06, BGHSt 51, 298, 317). Hier fehlt die Unterschrift der Urkundsbeamtin, die das Protokoll am vierten Hauptverhandlungstag geführt hat.
| Bartel | Wenske | von Schmettau | |||
| Feilcke | Fritsche |