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BGH·6 StR 58/24·02.04.2024

Revision verworfen; Schuldspruch als Anstiftung zum tateinheitlich begangenen besonders schweren Raub klargestellt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtTeilnahme/AnstiftungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet und klärt den Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte der Anstiftung zum tateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung begangenen besonders schweren Raub schuldig ist. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Braunschweig als unbegründet abgewiesen; Schuldspruch als Anstiftung zum tateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung begangenen besonders schweren Raub klargestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist abzuweisen, wenn der Revisionsführer keine rechtsfehlerhafte Entscheidung der Vorinstanz substantiiert darlegt.

2

Der Bundesgerichtshof kann den Schuldspruch präzisieren und die Form der Beteiligung (z.B. Anstiftung) feststellen, soweit dies zur Klarstellung der Entscheidung erforderlich ist.

3

Bei Tateinheit mehrerer Delikte (z.B. besonders schwerer Raub und gefährliche Körperverletzung) kann die Beteiligungsform gesondert festgestellt werden, ohne die Tatqualifikation der Vorinstanz zu beseitigen.

4

Die Kosten des Rechtsmittels hat der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen, wenn die Revision verworfen wird.

Vorinstanzen

vorgehend LG Braunschweig, 13. Oktober 2023, Az: 8 KLs 92/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 13. Oktober 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte der Anstiftung zum tateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung begangenen besonders schweren Raub schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Sander Tiemann Fritsche von Schmettau Arnoldi