Revision verworfen; Vollstreckungsreihenfolge: 2 Jahre Freiheitsstrafe vor Entziehungsanstalt
KI-Zusammenfassung
Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Saarbrücken als unbegründet. Gleichwohl ändert das Gericht die Reihenfolge der Vollstreckung und bestimmt, dass zwei Jahre der verhängten Freiheitsstrafe vor einer Unterbringung in der Entziehungsanstalt zu vollziehen sind. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beschwerdeführer; auch die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen sind zu erstatten. Die Änderung erfolgte aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Reihenfolge der Vollstreckung dahin geändert, dass zwei Jahre Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt zu vollziehen sind.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn sie die Rechtsfehler, die eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Urteils rechtfertigen würden, nicht substantiiert darlegt.
Das Revisionsgericht kann den Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung verändern, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen und die Änderung zur rechtlichen Durchführung der Sanktion geboten ist.
Bei gleichzeitiger Verhängung von Freiheitsstrafe und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist die Anordnung zu treffen, ob und in welchem Umfang Teile der Freiheitsstrafe vor oder nach der Unterbringung zu vollziehen sind.
Die Kosten und notwendigen Auslagen des Revisionsverfahrens sind von dem unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen; hierzu gehören auch die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Saarbrücken, 1. September 2023, Az: 1 Ks 17/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1. September 2023 wird als unbegründet verworfen; der Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung wird jedoch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahin geändert, dass zwei Jahre der verhängten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt zu vollziehen sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Sander Feilcke Tiemann von Schmettau Arnoldi