Einziehung des Wertes von Taterträgen bei Rückgabeverzicht und faktischer Mitverfügungsgewalt
KI-Zusammenfassung
Der BGH hat die Revision des Angeklagten L. teilweise stattgegeben: Der Strafausspruch ist als Gesamtstrafe zu verstehen und der Einziehungsbetrag von 851.180,50 € auf 581.180,50 € herabgesetzt. Abgezogen wurden 270.000 €, die bei L sichergestellt waren und deren Rückgabe er verzichtet hat; insoweit ist eine Prüfung nach § 73e Abs. 1 StGB geboten. Wegen faktischer Mitverfügungsgewalt mehrerer Beteiligter ordnete der Senat gesamtschuldnerische Haftung an. Die Revision des M. blieb unbegründet.
Ausgang: Revision des Angeklagten L. teilweise stattgegeben: Strafausspruch als Gesamtstrafe klargestellt und Einziehungsbetrag herabgesetzt; übrige Revisionen verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Ist bei einem Beschuldigten ein Betrag sichergestellt und hat dieser auf dessen Rückgabe verzichtet, ist dieser Betrag vom anzusetzenden Einziehungsbetrag in Abzug zu bringen, um eine Benachteiligung des Beschuldigten zu vermeiden; zugleich ist zu prüfen, ob nach § 73e Abs. 1 StGB Einziehung ausgeschlossen ist.
§ 73e Abs. 1 StGB kann die Einziehung des Wertes von Taterträgen ausschließen; eine Einziehungsanordnung darf insoweit nicht erfolgen.
Besteht hinsichtlich tatbezogener Gelder faktische Mitverfügungsgewalt mehrerer Tatbeteiligter oder hatten mehrere Beteiligte Zugriff auf die Gelder, ist eine gesamtschuldnerische Haftung der Beteiligten für den Einziehungsbetrag anzuordnen; alleinige Haftung setzt ausschließliche Verfügungsgewalt voraus.
Bei mehreren Beihilfehandlungen zu strafbaren Haupttaten kann das Gericht für die Gesamtstrafenbildung eine Gesamtfreiheitsstrafe nach den §§ 53, 54 StGB feststellen; der Strafausspruch ist entsprechend zu klarifizieren.
Vorinstanzen
vorgehend LG Göttingen, 28. Februar 2024, Az: 5 KLs 5/23
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 28. Februar 2024, soweit es ihn betrifft,
a) im Strafausspruch dahin klargestellt, dass er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt ist,
b) im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass der Einziehungsbetrag auf 581.180,50 Euro herabgesetzt wird und er für diesen Betrag als Gesamtschuldner haftet.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten L. und die Revision des Angeklagten M. werden als unbegründet verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz und die den Adhäsionsklägern insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; den Angeklagten L. hat es wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug in 17 Fällen zu einer „Freiheitsstrafe“ von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat das Landgericht Einziehungs- und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten L. hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie ebenso unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO wie die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten M. .
Während der Schuldspruch keinen rechtlichen Bedenken begegnet und auch der Strafausspruch lediglich der Klarstellung bedarf, dass es sich bei der gegen den Angeklagten L. für 17 Beihilfetaten verhängten Strafe von drei Jahren und neun Monaten um eine Gesamtstrafe (§§ 53, 54 StGB) handelt, hält die ihn betreffende Einziehungsentscheidung der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht in vollem Umfang stand. Sie bedarf der Änderung und Ergänzung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO.
Um jede Benachteiligung des Angeklagten L. zu vermeiden, ist vom Einziehungsbetrag in Höhe von insgesamt 851.180,50 Euro der bei ihm sichergestellte Betrag in Höhe von 270.000 Euro in Abzug zu bringen, auf dessen Rückgabe er verzichtet hat. Der Senat kann nicht ausschließen, dass es sich insoweit um Taterträge gehandelt hat und der Anspruch auf Einziehung des Wertes von Taterträgen in dieser Höhe nach § 73e Abs. 1 StGB ausgeschlossen ist. Zudem ist die gesamtschuldnerische Haftung anzuordnen, weil der Angeklagte aufgrund seiner Weisungsbefugnis zwar faktische Mitverfügungsgewalt hinsichtlich der von den Geschädigten auf die von ihm vermittelten Konten eingezahlten Gelder hatte, aber keine alleinige. Neben ihm hatten neben den Kontoinhabern noch weitere Tatbeteiligte ebenfalls Zugriff auf die betrügerisch erlangten Gelder, weil diese an sie weitergeleitet wurden. Von einer Mitverfügungsgewalt anderer Tatbeteiligter ist auch hinsichtlich der dem Angeklagten zugeflossenen Provisonszahlungen auszugehen.
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