Revision gegen Sexualstrafurteil verworfen; Tateinheiten konkretisiert
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Hannover ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und stimmt den Ausführungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zu; zugleich konkretisiert er die Schuldsprüche in Bezug auf mehrere Tateinheiten. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Hannover als unbegründet abgewiesen; Schuldsprüche mit Maßgabe konkretisiert
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren ein Rechtsmittel als unbegründet verwerfen, wodurch das angefochtene Urteil im Wesentlichen Bestand hat.
Der Bundesgerichtshof ist befugt, das angefochtene Urteil mit Maßgabe abzuändern und die Schuldsprüche näher zu bestimmen, soweit dies zur rechtlichen Klärung der Tatbestände erforderlich ist.
Dem unterliegenden Revisionsführer werden die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt.
Die Feststellung von Tateinheit bei mehrfachen Sexualstraftaten kann auch in der Revisionsinstanz getroffen oder konkretisiert werden, wenn die rechtlichen Voraussetzungen aus dem Aktenstand nachvollziehbar sind.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hannover, 14. Juni 2024, Az: 34 KLs 6/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 14. Juni 2024 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung und mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in sechs Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Bartel Feilcke Wenske
Fritsche von Schmettau