Revision verworfen; Einziehung von Taterträgen auf 750 € herabgesetzt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Frankfurt (Oder) ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, nimmt jedoch in der Rechtsfolgenaussprache eine Herabsetzung der Einziehung des Wertes von Taterträgen auf 750 € (Gesamtschuldnerhaftung 550 €) vor. Das Eigentum an Tatmitteln bleibt offen, da § 96 Abs. 5 AufenthG i.V.m. § 74a Nr. 1 StGB als Einziehungsgrund ausreicht. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
Ausgang: Revision des Angeklagten überwiegend verworfen; in der Rechtsfolgenaussprache Herabsetzung der Einziehungssumme auf 750 € gewährt
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, soweit die angefochtene Entscheidung rechtlich nicht zu beanstanden ist und keine aufhebungsrelevanten Rechtsfehler vorliegen.
Die Höhe der Einziehung des Wertes von Taterträgen kann vom Revisionsgericht im Rahmen der Rechtsfolgenprüfung angepasst werden.
Für die Einziehung von Tatmitteln kann § 96 Abs. 5 AufenthG i.V.m. § 74a Nr. 1 StGB eine eigenständige Grundlage darstellen, so dass eine Feststellung über das Eigentum an den Tatmitteln entbehrlich sein kann.
Die Kostenentscheidung trifft das Revisionsgericht dahin, dass der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen hat, wenn die Revision keinen durchgreifenden Erfolg erzielt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankfurt (Oder), 3. August 2023, Az: 23 KLs 5/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. August 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Betrag der Einziehung des Wertes von Taterträgen auf 750 Euro herabgesetzt, wobei es bei der gesamtschuldnerischen Haftung in Höhe von 550 Euro verbleibt.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass das Eigentum an den Tatmitteln dahinstehen kann, weil sich die Grundlage für deren Einziehung jedenfalls in § 96 Abs. 5 AufenthG i.V.m. § 74a Nr. 1 StGB findet.
Sander Wenske Fritsche von Schmettau Arnoldi