Revision verworfen; Adhäsionsentscheidung geändert: Zinszahlung ab 7.11.2024
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte ist mit seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stendal erfolglos geblieben; die Revision wurde als unbegründet verworfen. Der BGH hat jedoch die Adhäsionsentscheidung entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts abgeändert und den Angeklagten zur Zahlung von Zinsen ab dem 7.11.2024 verurteilt. Die Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Adhäsionsentscheidung dahin geändert, dass Zinsen ab 7.11.2024 zu zahlen sind; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann die Revision als unbegründet verwerfen, wenn die angegriffenen Verurteilungsgründe keiner Aufhebung oder Abänderung bedürfen.
Ein Spruch über zivilrechtliche Nebenansprüche im Adhäsionsverfahren gehört zum erstinstanzlichen Urteil und kann im Revisionsverfahren von der Revisionsinstanz zugunsten der Neben‑/Adhäsionsklägerin geändert werden.
Die Festsetzung des Zinsbeginns für im Adhäsionsverfahren zugesprochene Geldforderungen kann durch das Revisionsgericht bestimmt bzw. dahin geändert werden, wenn dies zur vollständigen Entscheidung über den Anspruch erforderlich ist.
Die Kosten des Rechtsmittels sowie im Revisionsverfahren entstandene besondere Kosten des Adhäsionsverfahrens sind grundsätzlich vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen; notwendige Auslagen der Neben‑ und Adhäsionsklägerin sind insoweit zu erstatten.
Vorinstanzen
vorgehend LG Stendal, 21. November 2024, Az: 503 KLs 16/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 21. November 2024 wird als unbegründet verworfen, jedoch wird die Adhäsionsentscheidung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass der Angeklagte zur Zahlung von Zinsen ab dem 7. November 2024 verurteilt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die in der Revisionsinstanz durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die der Neben- und Adhäsionsklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Bartel Feilcke Wenske
Fritsche von Schmettau