Verwerfung des Antrags auf Entscheidung nach §346 StPO wegen unfristiger Revisionsbegründung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte beantragt die Entscheidung des Revisionsgerichts nach §346 Abs. 2 StPO, nachdem das Landgericht seine Revision mangels fristgemäßer Begründung als unzulässig verworfen hatte. Zentrale Frage ist, ob die Verwerfung der Revision durch das Landgericht zu Recht erfolgte. Der BGH verwirft den Antrag als unbegründet, weil das Landgericht die Revision gemäß §346 Abs.1 StPO zu Recht als unzulässig verworfen hat. Die Entscheidung stützt sich auf die fehlende fristgerechte Begründung der Revision.
Ausgang: Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach §346 Abs.2 StPO als unbegründet verworfen; das Landgericht hat die Revision wegen fehlender fristgemäßer Begründung zu Recht als unzulässig verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist substantiiert begründet wird; fehlt eine fristgemäße Begründung, ist die Revision unzulässig (§ 346 Abs. 1 StPO).
Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist nur begründet, wenn die Vorinstanz die Revision zu Unrecht verworfen hat.
Prüft das Revisionsgericht den Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO, ist die Verwerfung des Antrags geboten, wenn die Vorinstanz die Unzulässigkeit der Revision zutreffend festgestellt hat.
Fehlende oder nicht fristgerecht vorgetragene Begründungen können nicht nachträglich die Zulässigkeit der Revision begründen; die Einhaltung der Begründungsfrist ist verfahrensrechtlich konstitutiv.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 6. Februar 2024, Az: 6 StR 559/23, Beschluss
vorgehend LG Göttingen, 11. August 2023, Az: 2 KLs 11/23
nachgehend BGH, 6. Februar 2024, Az: 6 StR 559/23, Beschluss
Tenor
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 9. November 2023 wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen eingelegte Revision des Angeklagten hat das Landgericht mangels fristgemäßer Begründung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO. Der Antrag ist unbegründet, weil das Landgericht die nicht fristgemäß begründete Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO zu Recht als unzulässig verworfen hat.
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