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BGH·6 StR 559/23·06.02.2024

Revision verworfen: Keine Verpflichtung zur Vernehmung der Ehefrau (§244 Abs.2 StPO, §64 StGB)

StrafrechtStrafprozessrechtMaßregelrecht (§64 StGB)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Göttingen ein und rügte die unterbliebene Vernehmung seiner Ehefrau zum Betäubungsmittel- und Medikamentenkonsum. Zentral war, ob §244 Abs.2 StPO eine von Amts wegen zu erhebende Beweisaufnahme geboten hätte. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet: Das Landgericht hatte aufgrund sachverständiger Beratung sowie Haar- und Blutuntersuchungen eine hinreichend gesicherte Überzeugung, sodass die Vernehmung entbehrlich war. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Göttingen als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 244 Abs. 2 StPO verpflichtet das Gericht nur dann zur von Amts wegen zu erhebenden Beweisaufnahme, wenn aus Akten oder dem Stoff der Verhandlung Umstände erkennbar sind, die bei verständiger Würdigung begründete Zweifel an der bisherigen Überzeugung wecken.

2

Ob die aufgrund verwendeter Beweismittel gewonnene Überzeugung ausreicht oder zur Absicherung weitere Beweismittel heranzuziehen sind, ist anhand des Verfahrensablaufs und der Beweislage des Einzelfalls zu beurteilen.

3

Je weniger gesichert ein Beweisergebnis erscheint, desto eher besteht Anlass für das Gericht, trotz erlangter Überzeugung zusätzliche erkennbare Beweismöglichkeiten zu nutzen; dies gilt besonders, wenn ein Zeuge Vorgänge bekunden soll, die für die Entscheidung zentral sind.

4

Erreicht das Gericht aufgrund sachverständiger Beratung und gesicherter forensischer Befunde (z. B. Haar- und Blutuntersuchungen) eine tragfähige Überzeugung über eine Suchtneigung im Sinne des § 64 StGB, kann die Vernehmung weiterer Zeugen wie der Ehefrau als entbehrlich abgelehnt werden.

Relevante Normen
§ 244 Abs. 2 StPO§ 64 StGB

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 6. Februar 2024, Az: 6 StR 559/23, Beschluss

vorgehend LG Göttingen, 11. August 2023, Az: 2 KLs 11/23

nachgehend BGH, 6. Februar 2024, Az: 6 StR 559/23, Beschluss

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 11. August 2023 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die auf die unterbliebene Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten zu dessen Betäubungsmittel- und Medikamentenkonsum gestützte Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil sich dem Revisionsvorbringen nicht entnehmen lässt, dass sich das Landgericht zu der begehrten Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen.

§ 244 Abs. 2 StPO gebietet es, von Amts wegen Beweis zu erheben, wenn aus den Akten oder dem Stoff der Verhandlung Umstände und Möglichkeiten bekannt oder erkennbar sind, die bei verständiger Würdigung der Sachlage begründete Zweifel an der Richtigkeit der aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme erlangten Überzeugung wecken müssen. Ob die vom Gericht aufgrund der verwendeten Beweismittel gewonnene Überzeugung ausreicht oder zu ihrer Absicherung oder Überprüfung weitere Beweismittel heranzuziehen sind, ist auf der Grundlage von Verfahrensablauf und Beweislage des Einzelfalls zu beurteilen. Je weniger gesichert ein Beweisergebnis erscheint, desto eher besteht Anlass für das Gericht, trotz der erlangten Überzeugung weitere erkennbare Beweismöglichkeiten zu nutzen. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Zeuge Vorgänge bekunden soll, die für die Entscheidung von zentraler Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 – 2 StR 383/15, BGHR StPO § 244 Abs. 2 Zeugenvernehmung 19 mwN).

Hier erschien dem sachverständig beratenen Landgericht das zu der Frage eines Hanges des Angeklagten im Sinne des § 64 StGB in der bis zum 30. September 2023 geltenden Fassung aufgrund der erhobenen Beweise, insbesondere der Untersuchung der dem Angeklagten abgenommenen Haar- und Blutproben, gewonnene Ergebnis zu Recht derart gesichert, dass es die Vernehmung von dessen Ehefrau zum Betäubungsmittel- bzw. Medikamentenkonsum des Angeklagten für entbehrlich halten durfte. Dies gilt erst recht im Hinblick auf die nach der Neufassung des § 64 StGB (BGBl. 2023 I, Nr. 203) geltenden erhöhten Anforderungen an die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten.

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