Revision verworfen: Ablehnung der Beweiserhebung nach §244 Abs.3 S.3 Nr.2 StPO bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und belastet den Beschwerdeführer mit den Kosten des Rechtsmittels. Der Senat hält ergänzend fest, dass die Verfahrensrüge unbegründet ist, weil die Vorinstanz die Beweiserhebung rechtsfehlerfrei nach §244 Abs.3 S.3 Nr.2 StPO abgelehnt hat.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Verfahrensrüge unbegründet; Ablehnung der Beweiserhebung nach §244 Abs.3 S.3 Nr.2 StPO rechtsfehlerfrei bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn das angegriffene Urteil keine rechtlich erheblichen Verfahrensfehler aufweist.
Eine Verfahrensrüge ist unbegründet, wenn der Rügeführer nicht substantiiert darlegt, dass die Vorinstanz bei der Beweiserhebung die gesetzlichen Voraussetzungen verletzt hat.
Die Ablehnung der Beweiserhebung durch das Tatgericht nach § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO ist nicht rechtsfehlerhaft, sofern die tatgerichtlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen.
Die Kosten des Rechtsmittels sind vom unterliegenden Revisionsführer zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Saarbrücken, 31. Juli 2023, Az: 2 KLs 13/21
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 31. Juli 2023 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass die Verfahrensrüge jedenfalls unbegründet ist. Das Landgericht hat die Beweiserhebung rechtsfehlerfrei nach § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO abgelehnt.
Sander Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi