Revision des Angeklagten gegen LG-Urteil verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt damit das Urteil der Vorinstanz. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels sowie die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen. Die vorgebrachte Rüge wegen Verletzung bestimmter StPO-Vorschriften erweist sich als unbegründet.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Braunschweig als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zugunsten der Nebenkläger
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn der Revisionsführer keine Rechtsfehler darlegt, die das Urteil rechtlich in seiner Tragweite angreifen.
Wer eine Verfahrensrüge geltend macht, muss substantiiert darlegen, welche Verfahrensvorschrift verletzt worden sein soll und inwiefern diese Verletzung entscheidungserheblich ist.
Bei erfolgloser Revision hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels sowie die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften (z. B. §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 1 i.V.m. § 338 Nr. 3 StPO) ist unbegründet, wenn die hierfür erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Darlegungen nicht vorgetragen werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Braunschweig, 31. Mai 2022, Az: 9 Ks 15/21
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 31. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass die Rüge der Verletzung der § 24 Abs. 2, § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 338 Nr. 3 StPO jedenfalls unbegründet ist.
Sander Feilcke Tiemann Fritsche von Schmettau