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BGH·6 StR 544/22·24.01.2023

Revision gegen Urteil verworfen; Einziehungssumme auf 50.500 € korrigiert

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensabschöpfung/EinziehungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover ein; der BGH verwirft diese als unbegründet. Zentral war die Höhe der Anordnung zur Einziehung von Taterträgen aus Drogenhandel. Der Senat ändert die Einziehungsentscheidung und setzt den einzuziehenden Wert auf 50.500 Euro, Haftung des Angeklagten als Gesamtschuldner 25.250 Euro. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Einziehungssumme auf 50.500 € korrigiert, Angeklagter haftet mit 25.250 € als Gesamtschuldner.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nur dann erfolgreich, wenn das Rechtsmittel substantiierte Angriffspunkte gegen das Urteil aufweist; fehlt es daran, wird die Revision als unbegründet verworfen.

2

Der Revisionsgerichtshof kann die Einziehungsentscheidung der Vorinstanz im Revisionsverfahren ändern, wenn die Berechnung oder Feststellung des einzuziehenden Wertes fehlerhaft ist.

3

Bei gemeinsamer Tatausführung ist für die Bemessung der Einziehung auf die tatsächlich erhaltenen Zahlungen der Beteiligten abzustellen; pauschale oder falsche Annahmen sind zu korrigieren.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind von der unterlegenen Partei zu tragen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Hannover, 19. Oktober 2022, Az: 33 KLs 7/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. Oktober 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 50.500 Euro angeordnet wird, wobei der Angeklagte in Höhe von 25.250 Euro als Gesamtschuldner haftet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Der einzuziehende Betrag war um 500 Euro zu reduzieren, weil der Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgründe gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten A. drei Kilogramm Kokain eingeführt und dafür unter Berücksichtigung des Maßstabs des Landgerichts nur 1.500 Euro und nicht – wie der Berechnung zugrundegelegt – 2.000 Euro erhalten hat.

Sander Feilcke Wenske Fritsche von Schmettau