Revision gegen Einziehungsentscheidung aufgehoben; Rückverweisung an Jugendkammer
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen die Einziehungsentscheidung über 11.000 € ein. Der BGH hob den Einziehungsausspruch auf, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Herausgabeanspruch des Geschädigten an dem entwendeten Fahrzeug erloschen ist, was eine Einziehung nach § 73e Abs. 1 StGB ausschlösse. Die Sache wurde zu neuer Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.
Ausgang: Einziehungsentscheidung über 11.000 € aufgehoben und zur neuen Verhandlung an andere Jugendkammer zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschränkung der Revision auf einzelne Urteilsaussprüche ist zulässig, wenn diese losgelöst vom übrigen Urteil überprüfbar sind.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73e Abs. 1 StGB ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch des Geschädigten auf Herausgabe des Tatgegenstands erloschen ist; das Gericht hat hierzu Feststellungen zu treffen.
Unterlässt das Tatgericht die Erörterung, ob der Herausgabeanspruch erloschen ist, ist die Einziehungsentscheidung rechtsfehlerhaft und im Umfang aufzuheben.
Erstreckt sich ein Erörterungsmangel gleichermaßen auf mehrere Mitangeklagte, ist die Aufhebung nach § 357 Satz 1 StPO entsprechend auszuweiten.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 8. Februar 2024, Az: 6 StR 533/23, Beschluss
vorgehend LG Frankfurt (Oder), 10. Juli 2023, Az: 24 KLs 1/21
nachgehend BGH, 8. Februar 2024, Az: 6 StR 533/23, Beschluss
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 10. Juli 2023, soweit es ihn und den nichtrevidierenden Mitangeklagten D. betrifft, in den Aussprüchen über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 11.000 Euro aufgehoben.
2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen schweren Bandendiebstahls zu einer Jugendstrafe verurteilt. Zudem hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 11.000 Euro angeordnet. Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt und diese auf die Einziehungsentscheidung beschränkt. Die Beschränkung des Rechtsmittels ist wirksam, weil der Einziehungsausspruch losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt geprüft werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 5. Dezember 2018 – 2 StR 316/18, NZWiSt 2019, 119; vom 10. August 2023 – 3 StR 1/23; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 12 mwN).
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Das Landgericht hat die Einziehungsentscheidung auf den Wert des im Fall II.1.5 der Urteilsgründe entwendeten Kraftfahrzeugs gestützt, ohne zu prüfen, ob der Rückgabeanspruch des Geschädigten erloschen und damit die Einziehung nach § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB ausgeschlossen ist. Eine Rückgabe des Fahrzeugs an den Geschädigten, die zum Erlöschen des Rückgabeanspruchs geführt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2018 – 2 StR 316/18, NZWiSt 2019, 119), liegt nahe, weil das Fahrzeug kurz nach der Tat noch vor der Überführung nach Polen sichergestellt wurde und bis zur Hauptverhandlung mittlerweile neun Jahre verstrichen sind. Da dieser Erörterungsmangel den nichtrevidierenden Mitangeklagten D. in gleicher Weise betrifft, war die Aufhebung des Urteils nach § 357 Satz 1 StPO auf ihn zu erstrecken.
| Sander | Tiemann | Arnoldi | |||
| Feilcke | von Schmettau |