Revision verworfen: Misshandlung von Schutzbefohlenen in zwei tateinheitlichen Fällen bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Göttingen ein, das sie der Misshandlung von Schutzbefohlenen schuldig sprach. Streitgegenstand war die rechtliche Bewertung der Tat und deren tateinheitliche Zuordnung. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt die Verurteilung in zwei tateinheitlichen Fällen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 473 Abs. 1 StPO) und den Nebenklägerinnen entstandene notwendige Auslagen.
Ausgang: Revision der Angeklagten gegen das Urteil des LG Göttingen als unbegründet verworfen; Verurteilung wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in zwei tateinheitlichen Fällen bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn sie keine rechtsfehlerhaften Feststellungen oder Verfahrensverstöße darlegt, die eine Aufhebung oder Änderung des Urteils rechtfertigen.
Bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale kann die Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB) in mehreren tateinheitlichen Fällen festgestellt werden, wenn die einzelnen Tatbestände erfüllt sind.
Wird die Revision verworfen, sind die Kosten des Rechtsmittels vom Angeklagten zu tragen; hierzu gehören nach § 473 Abs. 1 StPO auch die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren die Feststellungen und Rechtsfolgen der Vorinstanz bestätigen und erforderlichenfalls präzisierend formulieren, soweit dies dem rechtlichen Ergebnis entspricht.
Vorinstanzen
vorgehend LG Göttingen, 20. Februar 2024, Az: 11 KLs 1/23
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 20. Februar 2024 wird aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass sie der Misshandlung von Schutzbefohlenen in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Bartel Tiemann Wenske
Fritsche Arnoldi