Revision verworfen; Schuldspruch in II.3.b zu Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch geändert
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte hatte Revision gegen das Urteil des LG Ansbach eingelegt. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, ändert jedoch den Schuldspruch im Teilpunkt II.3.b: Statt einer Abgabe liegt hier eine Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch vor. Die Feststellungen rechtfertigen die geänderte rechtliche Würdigung, § 265 StPO steht dem nicht entgegen.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Schuldspruch in II.3.b zu Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch (§29 Abs.1 Nr.6 b BtMG) geändert
Abstrakte Rechtssätze
Eine Abgabe im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG setzt eine Gewahrsamsübertragung an eine andere Person zur freien Verfügung voraus.
Fehlt die Gewahrsamsübertragung, weil das Betäubungsmittel zum sofortigen Konsum an Ort und Stelle hingegeben wird, kommt eine Verurteilung wegen Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch (§ 29 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b BtMG) in Betracht.
Der Revisionssenat kann den Schuldspruch rechtlich ändern, wenn die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen einen anderen Straftatbestand erfüllen; § 265 StPO steht einer solchen Änderung nicht entgegen, soweit dadurch keine nachteilige Verfahrensänderung oder eine Änderung des Strafrahmens eintritt.
Bei einer Änderung des Schuldspruchs ist zu prüfen, ob die zutreffende rechtliche Würdigung zu einer anderen Strafzumessung geführt hätte; ist dies angesichts des unveränderten Strafrahmens und der Gesamtumstände ausgeschlossen, bleibt die Strafe unverändert.
Vorinstanzen
vorgehend LG Ansbach, 17. Juli 2023, Az: KLs 1062 Js 7662/20
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 17. Juli 2023 wird als unbegründet verworfen, jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II.3.b der Urteilsgründe wegen Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, wegen Abgabe von Betäubungsmitteln und wegen sexueller Nötigung unter Einbeziehung zweier Freiheitsstrafen aus dem Urteil vom 28. September 2021 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Das auf die allgemeine Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.
Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch im Fall II.3.b der Urteilsgründe nicht, wohl aber einen solchen wegen Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b BtMG. Eine Abgabe im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG erfordert eine Gewahrsamsübertragung an eine andere Person zur freien Verfügung. Daran fehlt es, wenn das Betäubungsmittel – wie hier – zum sofortigen Konsum an Ort und Stelle hingegeben wird (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2023 – 6 StR 275/22, Rn. 36 mwN).
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend; dem steht § 265 StPO nicht entgegen. Angesichts des unveränderten Strafrahmens und der Gesamtumstände ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.
| Sander | Wenske | von Schmettau | |||
| Feilcke | Fritsche |