BGH: Strafausspruch aufgehoben wegen unberücksichtigter Sicherstellung bei Betäubungsmitteldelikten
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte sein Urteil wegen Beihilfe zu Betäubungsmitteldelikten. Der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist zur neuen Verhandlung, lässt jedoch Schuldspruch und Einziehungsfeststellung bestehen. Grund ist, dass das Landgericht das verminderte Gewicht der Tat (Sicherstellung; kein Inverkehrbringen) bei Strafrahmenwahl und -zumessung nicht zugunsten des Gehilfen berücksichtigt hat.
Ausgang: Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; Schuldspruch und Einziehungsfeststellungen bleiben bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Wahl des Strafrahmens und der konkreten Strafzumessung ist das verminderte Gewicht einer Betäubungsmittelstraftat zu berücksichtigen, wenn die Stoffe sichergestellt wurden und nicht in den Verkehr gelangten.
Die Minderung des Tatgewichts ist auch bei der Bestrafung eines Gehilfen zu berücksichtigen; Mitwirkung als Gehilfe hindert nicht die Berücksichtigung dieses Umstands.
Führt ein Bewertungsfehler bei den Einzelstrafen zum Wegfall des Gesamtstrafenausspruchs, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen; die zugrundeliegenden Feststellungen bleiben hiervon unberührt (§ 353 Abs. 2 StPO).
Die umfassende Revision kann dazu führen, dass Schuldspruch und Einziehung Bestand haben, während der Strafausspruch wegen formeller oder wertender Fehler aufgehoben wird.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Stendal, 26. August 2022, Az: 501 KLs 14/22
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 26. August 2022, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben, wobei die zugehörigen Feststellungen Bestand haben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die umfassende Nachprüfung des Urteils hat im Schuldspruch und im Einziehungsausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand.
Die in den beiden abgeurteilten Fällen verhängten Einzelstrafen unterliegen der Aufhebung, weil das Landgericht weder bei der Strafrahmenwahl (§ 29a Abs. 2, § 30 Abs. 2 BtMG) noch bei der konkreten Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten erkennbar berücksichtigt hat, dass die Betäubungsmittel nach durchgehender polizeilicher Observation der Unterstützungshandlungen im Fall II.1 der Urteilsgründe überwiegend und im Fall II.2 vollständig sichergestellt wurden und deshalb nicht in den Verkehr gelangten. Das insoweit geminderte Gewicht der Haupttat ist auch beim Gehilfen in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 – 1 StR 20/21 und vom 7. September 2021 – 1 StR 302/21, NStZ-RR 2021, 381).
Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei Beachtung dieses Grundsatzes im Fall II.1 einen minder schweren Fall angenommen und im Fall II.2 einen solchen ohne Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB bejaht oder gegebenenfalls die Einzelstrafen milder bemessen hätte. Der Wegfall der Einzelstrafen zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die zugrundeliegenden Feststellungen sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.
| Sander | Wenske | von Schmettau | |||
| Feilcke | Fritsche |