Revision verworfen: Tateinheit von Bildaufnahme- und Verbreitungsdelikten (§201a, §184k, §184 StGB)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Saarbrücken ein; der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Der Senat stellt fest, dass die in den Urteilsgründen festgestellten Bildaufnahme- und Verbreitungsdelikte aufgrund unterschiedlicher Schutzrichtungen in Tateinheit stehen. Folglich müssen sämtliche Tatbestände im Urteilstenor aufgenommen werden, um den Schuldgehalt vollständig zu erfassen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken als unbegründet verworfen; Kostenpflicht für den Revisionsführer
Abstrakte Rechtssätze
Bestehen mehrere Straftatbestände, die unterschiedliche Schutzrichtungen verfolgen, so können sie bei einheitlichem Tatgeschehen in Tateinheit zueinander stehen und sind gesondert zu erfassen.
Die Prüfung der Tateinheit richtet sich danach, ob die jeweiligen Normen verschiedene Rechtsgüter schützen; unterschiedliche Schutzrichtungen sprechen für das Nebeneinander mehrerer Tatbestände.
Der Urteilstenor muss alle tatbestandsmäßigen Verurteilungen enthalten, die zur vollständigen Darstellung des Schuldgehalts der Tat erforderlich sind.
Wird eine Revision vorgebracht, darf sie nur verworfen werden, wenn die beanstandeten Fehler den Schuldspruch nicht in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht in Frage stellen; der unterlegene Revisionsführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Saarbrücken, 5. Mai 2023, Az: 8 KLs 28/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5. Mai 2023 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die in Tat II.2.1 der Urteilsgründe verwirklichte Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen (§ 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB) steht mit der Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen (§ 184k Abs. 1 Nr. 3 StGB) sowie mit der Verbreitung pornographischer Inhalte (§ 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB) in Tateinheit. Aufgrund ihrer unterschiedlichen Schutzrichtungen (vgl. LK-StGB/Berghäuser, 13. Aufl., § 184k Rn. 26, 52; LK-StGB/Valerius, 13. Aufl., § 201a Rn. 127, beide mwN) sind sämtliche vorgenannten Straftatbestände in den Urteilstenor aufzunehmen, um den Schuldgehalt der Tat zu erfassen.
Sander Wenske Fritsche von Schmettau Arnoldi