Revision aufgehoben: Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist (§275 StPO)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen besonders schwerer Brandstiftung ein und rügte eine Verfahrensverletzung. Der BGH nahm eine Verletzung von §275 Abs.1 Satz 2 StPO an, weil die fünfwöchige Frist zur Absetzung des Urteils nach einer dreitägigen Hauptverhandlung überschritten wurde. Es lagen keine Anhaltspunkte für einen unvorhersehbaren und unabwendbaren Umstand vor; das Urteil wurde aufgehoben und zurückverwiesen.
Ausgang: Revision des Angeklagten stattgegeben; Urteil aufgehoben und Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Hauptverhandlung von nicht mehr als drei Tagen beträgt die Frist zur Absetzung des Urteils nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO fünf Wochen.
Das Überschreiten der Urteilsabsetzungsfrist ohne das Vorliegen eines unvorhersehbaren und unabwendbaren Umstands gemäß § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO begründet einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 7 StPO.
Die Frist zur Absetzung des Urteils ist vom Verkündungstag an zu berechnen; eine verspätete Zustellung bzw. verspätete Einreichung des unterschriebenen Urteils bei der Geschäftsstelle kann daher die Fristüberschreitung begründen.
Fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Strafkammer durch einen unvorhersehbaren und unabwendbaren Umstand gehindert war, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Vorinstanzen
vorgehend LG Lüneburg, 28. Juni 2022, Az: 21 KLs 7/22
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 28. Juni 2022 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht eine Verletzung des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Hat die Hauptverhandlung nicht mehr als drei Tage gedauert, beträgt die Frist zur Absetzung des Urteils gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO fünf Wochen. Vorliegend dauerte die Hauptverhandlung drei Tage (13., 20. und 28. Juni 2022). Das Urteil wurde am 28. Juni 2022 verkündet. Die Frist lief daher am 2. August 2022 ab (vgl. zur Berechnung KK-StPO/Greger, 9. Aufl., § 275 Rn. 46). Ausweislich des Vermerks auf der Urteilsurkunde (…) ist das unterschriebene Urteil aber erst am 16. August 2022 und damit verspätet zur Geschäftsstelle gelangt. Anhaltspunkte dafür, dass die Strafkammer an der Einhaltung der Frist durch einen unvorhersehbaren und unabwendbaren Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO gehindert worden sein könnte, sind nicht ersichtlich. Das Überschreiten der Urteilsabsetzungsfrist begründet einen absoluten Revisionsgrund (§ 338 Nr. 7 StPO).“
Dem schließt sich der Senat an.
| Sander | Wenske | Arnoldi | |||
| Tiemann | von Schmettau |