Wiedereinsetzung gewährt, Revision verworfen wegen tat- und schuldangemessener Strafe
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte erhielt Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung seiner Revision; die Revision gegen das Urteil des LG Hannover wurde dennoch verworfen. Strittig war insbesondere die Strafzumessung, wobei die Erwägung fehlender ehrlicher Reue rechtliche Bedenken begegnet. Das BGH hielt die verhängte Freiheitsstrafe und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt im Gesamtbild für tat- und schuldangemessen und ließ die Strafe gemäß § 354 Abs. 1a StPO bestehen.
Ausgang: Wiedereinsetzung gewährt; die Revision des Angeklagten wird verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gewährt werden, sodass die versäumte Frist zur Begründung der Revision geheilt wird, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Rüge sachlichen Rechts keinen durchgreifenden Rechtsfehler in der Entscheidung der Vorinstanz aufzeigt.
Die strafschärfende Erwägung, ein überwiegend geständiger Angeklagter habe ‚keine ehrliche Reue gezeigt‘, kann rechtliche Bedenken begegnen.
Nach § 354 Abs. 1a StPO kann das Rechtsmittelgericht auf Antrag des Generalbundesanwalts die vom Urteil getroffene Strafzumessung bestehen lassen, wenn die Strafe im Gesamtbild als tat- und schuldangemessen erscheint.
Bei Verwerfung der Revision hat der Beschwerdeführer die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hannover, 3. August 2022, Az: 39 Ks 6/22
Tenor
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 3. August 2022 gewährt.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt sowie die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und einen Vorwegvollzug angeordnet. Seine auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat keinen Erfolg.
Zwar begegnet die strafschärfende Erwägung des Landgerichts, der überwiegend geständige Angeklagte habe „keine ehrliche Reue gezeigt“, durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2022 – 1 StR 460/21; vom 9. Juni 1983 – 4 StR 257/83, NStZ 1983, 453; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 674). Die Strafe kann aber entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts nach § 354 Abs. 1a StPO bestehen bleiben. Im Hinblick auf die der Nebenklägerin zugefügten, für diese mit erheblichen Schmerzen und Lebensgefahr verbundenen Verletzungen, die Tatfolgen sowie die zahlreichen Vorstrafen erweist sie sich in jeder Hinsicht als tat- und schuldangemessen.
| Sander | Tiemann | Arnoldi | |||
| Feilcke | von Schmettau |