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BGH·6 StR 521/24·29.04.2025

Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch auf Handeltreiben mit Cannabis geändert, Strafausspruch aufgehoben

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH änderte den Schuldspruch, weil das am 1.4.2024 in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz (KCanG) nach Gesamtvergleich lex mitior ist. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die Feststellungen bleiben bestehen.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch auf Handeltreiben mit Cannabis geändert, Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei nachträglicher Gesetzesänderung ist im Wege des Gesamtvergleichs nach § 2 Abs. 3 StGB zu prüfen, ob die neue Rechtslage milder ist (lex mitior).

2

Erweist sich die neue Rechtslage als milder, ist sie auf bereits begangene Taten anzuwenden; der Schuldspruch kann entsprechend in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO geändert werden.

3

Führt die geänderte rechtliche Bewertung zu einem anderen Strafrahmen, kann der Strafausspruch nach § 353 Abs. 2 StPO aufgehoben und die Sache zur neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

4

Feststellungen des Tatrichters können bestehen bleiben und um nicht widersprechende Ergänzungen ergänzt werden; sie sind für die erneute Entscheidung nutzbar, soweit sie der geänderten rechtlichen Bewertung nicht entgegenstehen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG§ 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG§ 2 Abs. 3 StGB§ 354 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Potsdam, 18. Januar 2024, Az: 24 KLs 18/23

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 18. Januar 2024

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass er des Handeltreibens mit Cannabis und des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis schuldig ist;

b) im Strafausspruch aufgehoben, wobei die zugehörigen Feststellungen Bestand haben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Während die Verfahrensbeanstandungen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts erfolglos bleiben, hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der im Zeitpunkt des landgerichtlichen Urteils rechtsfehlerfreie Schuldspruch bedarf in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO der Änderung, weil sich die beiden abgeurteilten Taten auf Marihuana bezogen und hierauf das am 1. April 2024 in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz (KCanG) Anwendung findet. Die neue Rechtslage erweist sich für beide Taten im Ergebnis des nach § 2 Abs. 3 StGB gebotenen Gesamtvergleichs als milder. Nach nunmehriger Rechtslage erfüllt die unter II.2.a) der Urteilsgründe festgestellte Tat den Straftatbestand des Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG und die unter II.2.b) der Urteilsgründe festgestellte Tat denjenigen des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis nach § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG.

3

2. Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Mit Blick auf die – gegenüber den vom Landgericht angewandten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG im Fall II.2.a) der Urteilsgründe und des § 30a Abs. 3 BtMG im Fall II.2.b) der Urteilsgründe – milderen Strafrahmen des Konsumcannabisgesetzes sowie die konkreten Strafzumessungserwägungen der Strafkammer kann der Senat nicht ausschließen, dass bei Anwendung des Konsumcannabisgesetzes niedrigere Strafen verhängt worden wären. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.

TiemannWenskeArnoldi
Feilckevon Schmettau