Themis
Anmelden
BGH·6 StR 520/22·25.01.2023

Revision verworfen – niedrige Gesamtfreiheitsstrafe benachteiligt Angeklagten nicht

StrafrechtStrafprozessrechtStrafzumessungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stade ein. Streitpunkt war insbesondere die Bildung einer insgesamt niedrigen Gesamtfreiheitsstrafe aus mehreren Einzelstrafen. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet und belastet den Beschwerdeführer mit den Kosten des Rechtsmittels. Der Senat stellt ergänzend fest, dass die nicht nachvollziehbar gebildete Gesamtstrafe den Angeklagten nicht benachteiligt.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Stade als unbegründet verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn der Beschwerdeführer keine auf Rechtsfehler gestützten Gründe vorträgt, die die Aufhebung des angefochtenen Urteils rechtfertigen.

2

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen.

3

Die bloße Unnachvollziehbarkeit der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus mehreren Einzelstrafen begründet nicht von vornherein eine Benachteiligung des Angeklagten; es ist darzulegen, dass dadurch ein konkreter rechtlicher Nachteil entstanden ist.

4

Für eine erfolgreiche Revision gegen strafzumessungsrechtliche Entscheidungen bedarf es einer substantiierten Darlegung, inwiefern die Vorinstanz bei der Bildung der Gesamtstrafe rechtsfehlerhaft vorgegangen ist.

Vorinstanzen

vorgehend LG Stade, 21. September 2022, Az: 201 KLs 3/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 21. September 2022 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Es benachteiligt den Angeklagten nicht, dass das Landgericht aus den verhängten 17 Freiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und acht Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr eine nicht nachvollziehbar niedrige Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten gebildet hat.

Sander Feilcke Tiemann von Schmettau Arnoldi