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BGH·6 StR 515/22·08.02.2023

Revision wegen mangelnder Beweiswürdigung der Mittäterschaft aufgehoben und zurückverwiesen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagten wurden wegen versuchten (schweren) Wohnungseinbruchdiebstahls verurteilt; beide legten Revision ein. Der BGH gab die Revision des Angeklagten I. teilweise statt, hob sein Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Begründet wurde dies damit, dass die mittäterschaftliche Tatbeteiligung nicht beweiswürdigend festgestellt wurde, da das Gericht Zeugenaussagen nur wiedergab statt sie eigenständig zu würdigen. Die Revision des Angeklagten T. wurde verworfen.

Ausgang: Revision des Angeklagten I. teilweise stattgegeben: Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; Revision des Angeklagten T. verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme von Mittäterschaft bedarf es einer beweiswürdigen Feststellung eines gemeinsamen Tatplans und einer gemeinsamen Tatbegehungsabsicht; bloße Anwesenheit am Tatort genügt nicht.

2

Das Tatgericht muss bei der Beweiswürdigung die Indizien und Zeugenaussagen eigenständig bewerten; die bloße Wiedergabe von Zeugenaussagen ohne eigene Würdigung reicht für eine Verurteilung nicht aus.

3

Die Revision ist nach § 349 StPO begründet, wenn das Urteil in tatsächlicher Hinsicht infolge fehlerhafter Beweiswürdigung nicht tragfähig ist; in solchen Fällen ist aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Identifizierende Angaben und polizeiliche Feststellungen können die Anwesenheit begründen, stellen aber für sich allein keine ausreichende Grundlage für die Annahme einer bestimmten subjektiven Tatbeteiligung dar.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankfurt (Oder), 4. August 2022, Az: 24 KLs 21/21

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten I. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. August 2022, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die Revision des Angeklagten T. gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte T. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten des versuchten (schweren) Wohnungseinbruchdiebstahls schuldig gesprochen. Den Angeklagten I. hat es unter Einbeziehung anderweitig erkannter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und gegen den Angeklagten T. eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verhängt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen. Während das Rechtsmittel des Angeklagten I. Erfolg hat (§ 349 Abs. 4 StPO), erweist sich dasjenige des Angeklagten T. als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die von der Strafkammer angenommene mittäterschaftliche Beteiligung des Angeklagten I. an dem rechtsfehlerfrei festgestellten versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls des Angeklagten T. ist nicht beweiswürdigend belegt.

3

Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner den Angeklagten I. betreffenden Antragsschrift ausgeführt:

„Das Landgericht hat die Feststellungen, soweit sie eine mittäterschaftliche Tatbeteiligung des Angeklagten betreffen, der sich nicht zur Sache eingelassen hat, nicht beweiswürdigend belegt. Die Beweiswürdigung zu einer Tatbeteiligung des Angeklagten beschränkt sich auf die Wiedergabe – ohne eigene Würdigung – folgender als glaubhaft angesehener Zeugenangaben:

Der Zeugin L. H. war vor dem Haus ein dunkel gekleideter Mann aufgefallen, der zur Haustür geschaut hat (UA S. 24). Der Zeuge C. H. gab an, die Person am Busch habe sich in eine andere Richtung (als der Flüchtende) wegbewegt (UA S. 22). Die Polizeibeamten K. und G. identifizierten den Angeklagten als die Person, die sie vor dem Haus vorläufig festgenommen hatten (UA S. 24).

Ergänzend führt die Strafkammer noch an, dass sie den Angaben der Zeugen T. und M. H. , bei der Rückfahrt vom Fahrzeug aus in der Nähe des späteren Tatorts zwei dunkel gekleidete Männer südländischen Aussehen gesehen zu haben, ‚die nicht in die Gegend passten‘, nur indizielle Bedeutung beigemessen habe.

Mit ihren Ausführungen hat die Strafkammer zwar die Anwesenheit des Angeklagten am ‚Tatort‘ belegt, eine (eigene) Würdigung der Indizien im Hinblick auf das angenommene mittäterschaftliche Vorgehen – insbesondere im Hinblick auf die subjektive Tatseite – fehlt indes völlig.“

4

Dem schließt sich der Senat an. Betreffend den Angeklagten I. bedarf die Sache daher neuer tatgerichtlicher Verhandlung und Entscheidung.

SanderWenskevon Schmettau
FeilckeFritsche