Strafurteil: Unterzeichnung im Falle der Verhinderung eines mitwirkenden Richters
KI-Zusammenfassung
Der BGH änderte die Verurteilung des Angeklagten in der Revision in mehreren Punkten und verwies die weitergehende Revision zurück. Ergänzend stellte der Senat fest, dass die beisitzende Richterin das Urteil entgegen § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO nur einmal unterschrieben hatte. Mangels erhobener Verfahrensrüge gefährdet dies den Bestand des Urteils nicht. Im Verhinderungsfall ist der Verhinderungsgrund anzugeben und gesondert zu unterschreiben.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben (Urteil in Teilen geändert), die weitergehende Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Formverstoß gegen § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO (fehlende gesonderte Vermerksunterschrift im Verhinderungsfall) macht das Urteil nur rügbar; ohne entsprechende Verfahrensrüge ist das Urteil nicht von Amts wegen gefährdet.
Im Verhinderungsfall ist das Urteil nicht 'für' den verhinderten Richter zu unterschreiben; stattdessen ist der Verhinderungsgrund im Urteil anzugeben und dieser Vermerk gesondert zu unterschreiben.
Die Wirksamkeit eines Urteils bei formellen Unterschriftsmängeln hängt von der rechtzeitigen Erhebung der Verfahrensrüge im Rechtszug ab; nur durch diese Rüge kann der Mangel für das Urteil geltend gemacht werden.
Die frühere Rechtsprechung des BGH stellt die genannte Formanforderung klar und ist maßgeblich für die Auslegung von § 275 Abs. 2 StPO.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankfurt (Oder), 4. Juni 2021, Az: 24 KLs 5/21
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. Juni 2020 aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Zugänglichmachen pornografischer Schriften, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern, sexuellem Übergriff und Körperverletzung sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Mangels einer entsprechenden Verfahrensrüge gefährdet es den Bestand des Urteils nicht, dass die beisitzende Richterin dieses entgegen § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO nur einmal - ausweislich eines unterhalb der Unterschrift befindlichen Vermerks „gleichzeitig für den urlaubsbedingt abwesenden“ Vorsitzenden - unterschrieben hat. Im Verhinderungsfall ist das Urteil nicht „für“ den Verhinderten zu unterzeichnen, sondern der Verhinderungsgrund anzugeben und dieser Vermerk gesondert zu unterschreiben (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1983 - 1 StR 757/82, BGHSt 31, 212, 214; Beschluss vom 14. September 1989 - 4 StR 386/89; Meyer-Goßner, NStZ 1988, 529, 537).
Sander Schneider Tiemann Fritsche von Schmettau