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BGH·6 StR 51/23·21.03.2023

Revision verworfen; Einziehung von Taterträgen neu gefasst (56.838,90 €)

StrafrechtVermögensabschöpfung/EinziehungStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet; zugleich entfällt auf Grundlage der Antragsschrift des Generalbundesanwalts die bisherige Aufrechterhaltung der früheren Einziehungsentscheidung. Der BGH fasst den Einziehungsausspruch klärend neu und ordnet die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 56.838,90 Euro an. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG als unbegründet verworfen; Einziehung von Taterträgen auf 56.838,90 € klargestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn sie in der Sache keine durchgreifenden Rechtsfehler des angefochtenen Urteils substantiiert darlegt.

2

Das Revisionsgericht kann einen Einziehungsausspruch klärend neu fassen oder inhaltlich anpassen, soweit dies zur rechtsfehlerfreien Bestimmung der Nebenfolge erforderlich ist.

3

Die Fortgeltung oder Aufrechterhaltung einer früheren Einziehungsentscheidung kann entfallen, wenn im weiteren Verfahren überzeugend Gründe vorgebracht werden, die die ursprüngliche Anordnung in Frage stellen.

4

Trägt die Revision keinen Erfolg, ist der unterlegene Rechtsmittelführer zur Tragung der Kosten des Rechtsmittels verpflichtet.

Vorinstanzen

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 17. Oktober 2022, Az: 6 KLs 805 Js 9587/21

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Oktober 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch entfällt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung aus dem Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 12. März 2020.

Der Einziehungsausspruch wird klarstellend wie folgt neu gefasst: Gegen den Angeklagten wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 56.838,90 Euro angeordnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Sander Feilcke Tiemann Wenske Arnoldi