Revision verworfen; Auslieferungshaft in Österreich 1:1 angerechnet (Computerbetrug §263a StGB)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte mit Revision ein Urteil des LG Hannover wegen zwölf Fällen von Computerbetrug. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, ergänzt jedoch die Urteilsformel dahin, dass die in Österreich erlittene Auslieferungshaft 1:1 anzurechnen ist. Er bestätigt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 263a Abs. 1 StGB in allen Fällen hinreichend festgestellt sind und dass sprachliche Varianten wie „überweisen“ und „eine Überweisung veranlassen“ nicht unterschiedliche Begehungsweisen bedeuten. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Hannover als unbegründet verworfen; Auslieferungshaft in Österreich 1:1 angerechnet.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Auslegung tatbestandlicher Bezeichnungen begründen sprachliche Varianten wie ‚überweisen‘ und ‚eine Überweisung veranlassen‘ nicht ohne Weiteres unterschiedliche Begehungsweisen; maßgeblich ist der Zusammenhang der Urteilsgründe.
Eine Verurteilung wegen Computerbetrugs nach § 263a Abs. 1 StGB ist tragfähig, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen und der Vorsatz für jeden Einzelfall in den Urteilsgründen hinreichend festgestellt sind.
Auf inländische Freiheitsstrafen ist im Ausland verbüßte Untersuchungshaft oder Auslieferungshaft anzurechnen; eine Anrechnung im Verhältnis 1:1 kann sachgerecht erfolgen, soweit keine entgegenstehenden rechtlichen Gründe vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann die Revision verwerfen und zugleich die Urteilsformel ergänzen, insbesondere zur Anrechnung bereits verbüßter Haftzeiten.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hannover, 5. Juli 2023, Az: 70 KLs 13/20
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 5. Juli 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in Österreich erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe hat das Landgericht mit den Begriffen „überweisen“ beziehungsweise „eine Überweisung veranlassen“ keine unterschiedlichen Begehungsweisen bezeichnet. Auch im Übrigen sind die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Computerbetruges nach § 263a Abs. 1 StGB in allen zwölf Fällen hinreichend festgestellt.
Sander Feilcke Tiemann Wenske Fritsche