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BGH·6 StR 509/22·22.02.2023

Strafprozessrecht: Umfang des Beschwerdevorbringens bei Beweisantragsrügen

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte Beweisanträge im Rahmen der Revision gegen ein Urteil wegen Handelns mit Betäubungsmitteln. Der BGH verwirft die Revision, weil die Verfahrensrügen unzulässig sind: es fehlt an der vollständigen, substantierten Darlegung rügebegründender Tatsachen nach § 344 Abs. 2 StPO. Ohne konkreten Vortrag kann eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht geprüft werden.

Ausgang: Revision des Angeklagten verworfen; Beweisantragsrügen als unzulässig wegen unzureichendem Vortrag nach § 344 Abs. 2 StPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO setzt die vollständige und substantiierte Darlegung der rügebegründenden Tatsachen voraus; fehlt dieser Vortrag, ist eine Überprüfung der behaupteten Verletzung der Sachaufklärungspflicht ausgeschlossen.

2

Die Beurteilung der Bedeutungslosigkeit eines Beweisantrags nach § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO erfordert, dass der Vortrag darlegt, weshalb das Gericht bei Abwägung der Umstände die Beiziehung des begehrten Beweismittels für erforderlich gehalten hätte.

3

Die Bezugnahme auf andere Entscheidungen oder Beschlüsse entbindet nicht von der Pflicht, die für die Rüge relevanten Ausführungen und Entscheidungen selbst vollständig in den Vortrag aufzunehmen.

4

Bei der Beanstandung der Ablehnung einer Zeugenvernehmung ist der vollständig wiedergegebene Vermerk über Kontakte oder Gespräche mit dem Zeugen mitzuteilen, soweit dies zur Einschätzung möglicher Willensmängel oder der Verhinderbarkeit der Aussage erforderlich ist.

5

Ein Beweisantrag muss eine hinreichend konkrete Beweisbehauptung enthalten und, bei Anspruch auf Relevanz, die Benennung eines Strengbeweismittels; vage Hinweise etwa auf polizeiliche Einsätze genügen nicht, um die Ablehnung als willkürlich zu entlarven.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 344 Abs 2 S 2 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 244 Abs. 2 StPO§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO§ 55 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hannover, 24. August 2022, Az: 46 KLs 20/21

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. August 2022 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Der auf die Sachrüge und auf Verfahrensrügen gestützten Revision des Angeklagten bleibt der Erfolg versagt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Weder zum Schuld- noch zum Rechtsfolgenausspruch weisen die sorgfältig abgefassten Urteilsgründe Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aus.

3

2. Die zutreffenden Ausführungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts lediglich ergänzend bemerkt der Senat zu den erhobenen Beweisantragsrügen:

4

a) Dem Senat ist es im Rahmen der erhobenen „Verfahrensrüge 1“ mangels vollständigen Vortrags der rügebegründenden Tatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) verwehrt, eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) abschließend zu prüfen. Es fehlt schon an ausreichendem Vortrag dazu, weshalb sich dem Gericht trotz der im Ablehnungsbeschluss vom 3. Juni 2022 ausgeführten gewichtigen Umstände die Beiziehung von „Rohdaten über das Bundeskriminalamt“ zum Zwecke der näheren Auswertung von Standortdaten aufdrängen musste (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. September 2022 – 5 StR 191/22, NStZ 2023, 116; vom 16. März 2021 – 5 StR 35/21, Rn. 13; im Einzelnen Becker in Löwe/Rosenberg, 27. Aufl., § 244 Rn. 369 mwN). Der Beschwerdeführer erwähnt zwar einzelne Umstände, die der vom Landgericht vorgenommenen Zuordnung des EncroChat-Accounts entgegenstehen könnten, insbesondere „auch“ Ergebnisse einer Wohnraumdurchsuchung. Diese werden indes nicht vollständig vorgetragen.

5

b) Die „Verfahrensrüge 2“ ist jedenfalls unzulässig. Für die Prüfung der vom Landgericht in seinem Beschluss vom 5. August 2022 angenommenen Bedeutungslosigkeit der mit Antrag vom selben Tage behaupteten Beweistatsachen (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO) hätte auch die im Ablehnungsbeschluss hinsichtlich der übrigen Gründe für die Zuschreibung des EncroChat-Accounts in Bezug genommene weitere Entscheidung der Strafkammer vom 3. Juni 2022 vorgetragen werden müssen. Dass dieser Beschluss Gegenstand des Vortrags einer weiteren Verfahrensrüge war, enthebt von dieser Vortragspflicht nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 1986 – 4 StR 496/86, NStZ 1987, 36; Urteil vom 21. September 2022 – 6 StR 47/22, Rn. 17).

6

c) Soweit der Beschwerdeführer die Ablehnung der beantragten Vernehmung eines Zeugen mit Blick auf ein diesem zugestandenes umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) beanstandet, erfüllt auch diese Rüge die gesetzlichen Vortragspflichten nicht. Insoweit wird schon der vom Ablehnungsbeschluss in Bezug genommene, inhaltlich allerdings nicht erschöpfend wiedergegebene Vermerk der Strafkammervorsitzenden über ein Telefonat mit dem Zeugen nicht vollständig mitgeteilt. Dies war zur Beurteilung etwaiger Willensmängel des Zeugen bei der Ausübung seines Zeugenrechts ebenso notwendig wie für die Frage, ob der Zeuge für den Fall seines Erscheinens zu einer Aussage hätte veranlasst werden können (vgl. Bachler in BeckOK-StPO, 46. Ed., § 244 Rn. 84 f. mwN.).

7

d) Erfolglos bleibt schließlich die Beanstandung, die Strafkammer habe zu Unrecht den Antrag als bedeutungslos abgelehnt (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO), zum Beweis der Tatsache, dass „in den Jahren 2016-2019“ an einer näher bezeichneten Anschrift „Personen aus Durres/Albanien“ angetroffen worden sind, Auskunft „über sämtliche Polizeieinsätze“ einzuholen. Insoweit fehlt es dem Antrag an der Angabe eines Strengbeweismittels (vgl. Alsberg/Güntge, Der Beweisantrag im Strafprozess, 8. Aufl., Kap. 3 A.II Rn. 5 mwN) und – auch für eine etwaige Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) – an einer hinreichend konkreten Beweisbehauptung.

SanderWenskeArnoldi
TiemannFritsche