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BGH·6 StR 508/23·15.11.2023

Revision verworfen; Einziehungsausspruch um Haftung als Gesamtschuldner ergänzt

StrafrechtVermögensabschöpfung/EinziehungStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision und ergänzt zugleich den Einziehungsausspruch, soweit in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegt, dahin, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. Die Entscheidung präzisiert die zivilrechtliche Haftung im Einziehungszusammenhang.

Ausgang: Revision des Angeklagten verworfen; Einziehungsausspruch dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet; Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision eines Angeklagten ist zu verwerfen, wenn sie keine hinreichenden rechtlichen Anknüpfungspunkte für eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Urteils liefert.

2

Ein Einziehungsausspruch kann vom Revisionsgericht ergänzt werden; hierzu gehört auch die Feststellung der Haftung des Verurteilten als Gesamtschuldner, soweit die Ergänzung durch die Antragsschrift gestützt ist.

3

Werden Rechtsmittel verworfen, hat regelmäßig der Unterlegene die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

4

Die Ergänzung des Tenors hinsichtlich der Einziehung richtet sich nach den rechtlich tragfähigen und entscheidungserheblichen Ausführungen, die vom Generalbundesanwalt geltend gemacht werden.

Vorinstanzen

vorgehend LG Hannover, 17. August 2023, Az: 46 KLs 9/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 17. August 2023 wird verworfen; jedoch wird der Einziehungsausspruch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahin ergänzt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Sander Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi