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BGH·6 StR 507/22·07.02.2023

Revision teilweise stattgegeben: Verfahren in Fall II.10 auf Nötigung beschränkt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Braunschweig ein. Der BGH beschränkte das Verfahren in Fall II.10 gemäß §154a Abs.2 StPO auf den Vorwurf der Nötigung und änderte den Schuldspruch entsprechend; übrige Revisionsangriffe wurden verworfen. Die Einzel- und Gesamtstrafe bleiben davon unberührt; die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beschwerdeführerin.

Ausgang: Revision der Angeklagten teilweise stattgegeben: Verfahren in Fall II.10 auf Nötigung beschränkt, sonstige Revisionsangriffe verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §154a Abs.2 StPO kann das Revisionsgericht das Verfahren auf einzelne Tatvorwürfe beschränken und den Schuldspruch entsprechend ändern.

2

Eine Schuldspruchänderung nach §354 Abs.1 StPO kann erfolgen, ohne dass die zuvor verhängte Einzel- oder Gesamtfreiheitsstrafe zwangsläufig zu reduzieren ist, wenn das Gericht ausschließt, dass die weggefallene Verurteilung das Strafmaß beeinflusst hätte.

3

Die teilweise stattgegebene Revision begründet einen Teilerfolg im Sinne des §349 Abs.4 StPO; nicht begründete Rügen werden gemäß §349 Abs.2 StPO verworfen.

4

Anregungen der Generalbundesanwaltschaft zur Änderung des Schuldspruchs sind nicht zwingend umzusetzen, wenn der Senat dies für nicht geboten hält.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 154a Abs. 2 StPO§ 354 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Braunschweig, 20. Juli 2022, Az: 9 Ks 2/22

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 20. Juli 2022 wird

a) das Verfahren im Fall II.10 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der Nötigung beschränkt,

b) das Urteil dahin geändert, dass die Angeklagte schuldig ist der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung, der Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und versuchter Nötigung, der falschen Verdächtigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, der gefährlichen Körperverletzung in fünf Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Nötigung und in einem dieser Fälle außerdem in Tateinheit mit sexuellem Übergriff, sowie der Nötigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung, wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung in drei Fällen, wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Nötigung, wegen Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und sexuellem Übergriff, wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, und wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung, versuchter Nötigung und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und fünf Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten führt zur teilweisen Beschränkung der Strafverfolgung und hat insoweit zum Schuldspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Senat beschränkt das Verfahren im Fall II.10 der Urteilsgründe gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Nötigung und ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Die Schuldspruchänderung lässt die vom Landgericht insoweit verhängte Freiheitsstrafe von zehn Monaten und die Gesamtstrafe unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne das ausgeschiedene Delikt der Körperverletzung auf eine geringere Einzelstrafe oder Gesamtstrafe erkannt hätte.

3

Die vom Generalbundesanwalt im Hinblick auf Fall II.4 der Urteilsgründe angeregte Änderung des Schuldspruchs sieht der Senat ungeachtet der in der Sache zutreffenden Beanstandung nicht als zwingend geboten an.

SanderWenskeArnoldi
TiemannFritsche