Revision: Herabstufung eines Cannabisfalls und Korrektur der Einziehungssumme
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Saarbrücken ein, das ihn u. a. wegen 36-fachen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilte und eine Einziehung anordnete. Der BGH änderte einen Schuldspruch, weil der gesamte THC-Gehalt den Grenzwert für die nicht geringe Menge unterschritt, und reduzierte die Einziehungssumme auf 227.811,80 EUR. Die übrige Revision wurde verworfen; der Strafausspruch blieb unverändert.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: ein Schuldspruch herabgestuft und Einziehungsbetrag auf 227.811,80 € korrigiert; sonstige Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Cannabisprodukten bemisst sich die Grenze der ‚nicht geringen Menge‘ nach dem gesamten wirkstoffhaltigen THC-Gehalt; unterschreitet der Gesamtwirkstoffgehalt den maßgeblichen Grenzwert, liegt kein Handeltreiben in nicht geringer Menge vor.
Ergibt die tatsächliche Feststellung der gelieferten Wirkstoffmenge, dass der für die Qualifizierung als nicht geringe Menge erforderliche Grenzwert nicht erreicht ist, ist die tatbestandliche Bewertung entsprechend herabzustufen.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch nach § 354 Abs.1 StPO ändern, wenn die tatsächlichen Feststellungen eine andere rechtliche Würdigung erfordern und dadurch die Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt werden.
Offensichtliche rechnerische Fehler bei der Zusammenrechnung von Taterträgen in einer Einziehungsentscheidung sind vom Revisionsgericht zu korrigieren; eine entsprechende Anpassung der Einziehungsfestsetzung ist möglich (Anwendung von § 354 Abs.1 StPO).
Vorinstanzen
vorgehend LG Saarbrücken, 13. Juli 2023, Az: 3 KLs 29/22
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13. Juli 2023 dahin geändert, dass
a) er des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 35 Fällen, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und des Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig ist;
b) die gegen ihn angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen auf einen Betrag von 227.811,80 Euro herabgesetzt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 36 Fällen und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) begegnet im Fall 28 der Urteilsgründe durchgreifenden Bedenken.
Nach den zu dieser Tat getroffenen Feststellungen verkaufte der Angeklagte gewinnbringend insgesamt 105 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens vier Prozent. Damit wurde der Grenzwert der nicht geringen Menge, der bei Cannabisprodukten bei 7,5 Gramm THC liegt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 1984 – 3 StR 183/84, BGHSt 33, 8), nicht erreicht, so dass das Geschäft nur den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG erfüllt. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, weil der geständige Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Der Strafausspruch bleibt von der Änderung des Schuldspruchs unberührt. Im Hinblick auf die verbleibenden 35 Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schließt der Senat aus, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Wertung zu einer niedrigeren Jugendstrafe gelangt wäre.
2. Auch die Einziehungsentscheidung hält rechtlicher Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.
Die Zusammenrechnung der von der Strafkammer festgestellten Taterträge ergibt eine Summe von 227.811,80 Euro und nicht – wie von ihr angenommen – eine solche von 236.811,80 Euro. Der Senat korrigiert die Einziehungsentscheidung daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO.
| Sander | Wenske | von Schmettau | |||
| Feilcke | Fritsche |