Revision verworfen; Prüfung strafzumessender Berücksichtigung von Tatfolgen für Angehörige
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen wird als unbegründet verworfen; auch die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Rechtsmittel sowie die den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen. Der Senat bemerkt, dass die strafschärfende Berücksichtigung von Tatfolgen für Angehörige einzelfallbezogene Feststellungen erfordert; im vorliegenden Fall schließt er jedoch aus, dass das Urteil hierauf beruht.
Ausgang: Revision als unbegründet verworfen; sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung verworfen; Angeklagter trägt Rechtsmittelkosten und Nebenklägerauslagen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen die Tatfolgen für Angehörige berücksichtigt werden; dies setzt jedoch einzelfallbezogene Feststellungen zur Bedeutung der getöteten Bezugsperson für die konkreten Angehörigen voraus.
Fehlen entsprechende Feststellungen, kann die Strafzumessung nur dann Bestand haben, wenn das Revisionsgericht ausschließen kann, dass die verhängte Strafe auf der fehlerhaften Berücksichtigung dieser Tatfolgen beruht.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn keine Rechtsfehler vorliegen, die die Entscheidung über Schuld oder Strafmaß in rechtlich erheblicher Weise beeinflussen.
Die sofortige Beschwerde gegen eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist zu verwerfen, soweit die Entscheidung dem Gesetz entspricht.
Kosten für Rechtsmittel sind grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen; Nebenklägern sind ihre notwendigen Auslagen zu ersetzen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 19. März 2024, Az: 6 StR 504/23, Beschluss
vorgehend LG Göttingen, 4. März 2023, Az: 6 Ks 3/20
nachgehend BGH, 19. März 2024, Az: 6 StR 504/23, Beschluss
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 4. März 2023 wird als unbegründet verworfen.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen, weil diese dem Gesetz entspricht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die den Nebenklägerinnen durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Zwar begegnet die strafschärfende Berücksichtigung der Tatfolgen für die Angehörigen des Tatopfers teilweise rechtlichen Bedenken. Denn lediglich im Hinblick auf die zur Tatzeit noch kleinen Kinder der Getöteten lassen die Urteilsgründe eine einzelfallbezogene Differenzierung nach der Bedeutung des Vorhandenseins der getöteten Bezugsperson für die konkreten Angehörigen erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – 1 StR 574/14, NStZ 2015, 582); hinsichtlich der beiden Nebenklägerinnen, auf die das Schwurgericht ebenfalls abgestellt hat, fehlt es hingegen an entsprechenden Feststellungen. Der Senat schließt aber mit Blick auf das konkrete Tatbild und die Strafbemessung in ihrer Gesamtheit aus, dass die verhängte Strafe hierauf beruht.
Feilcke Tiemann Wenske Fritsche von Schmettau