Nebenklägerrevisionen verworfen; Wiedereinsetzung der Nebenklägerin gewährt
KI-Zusammenfassung
Die Nebenklägerin I. wurde auf ihren Antrag in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision wiedereingesetzt, da sie die Versäumung nicht zu vertreten glaubhaft machte. Die Revisionen der Nebenklägerinnen I. und H. wurden jedoch als unzulässig verworfen. Beide wandten sich gegen die Annahme erheblicher verminderten Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB). Das Gericht entschied, ein Nebenkläger könne das Urteil nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge der Tat anfechten (§ 400 Abs. 1 StPO).
Ausgang: Wiedereinsetzung der Nebenklägerin I. gewährt; die Revisionen der Nebenklägerinnen I. und H. als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, die Versäumung einer Rechtsmittelfrist nicht zu vertreten.
Ein Rechtsmittel ist unzulässig, wenn sein Angriffsziel darin besteht, ausschließlich eine andere Rechtsfolge der Tat herbeizuführen; dies kann ein Nebenkläger nicht verfolgen (§ 400 Abs. 1 StPO).
Die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB ist ein Schuldminderungsgrund, der primär die Rechtsfolge der Tat betrifft und nicht Gegenstand einer zulässigen Beschwerde des Nebenklägers sein kann.
Bei Verwerfung eines Rechtsmittels kann die Beschwerdeführerin zur Tragung ihrer Kosten und der dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen verurteilt werden.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 19. März 2024, Az: 6 StR 504/23, Beschluss
vorgehend LG Göttingen, 4. März 2023, Az: 6 Ks 3/20
nachgehend BGH, 19. März 2024, Az: 6 StR 504/23, Beschluss
Tenor
1. Der Nebenklägerin I. wird auf ihren Antrag und ihre Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 4. März 2023 gewährt.
2. Die Revisionen der Nebenklägerinnen I. und H. gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.
3. Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Der Nebenklägerin I. war auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren. Sie hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten hat.
Die Revisionen beider Nebenklägerinnen sind unzulässig. Ausweislich der Begründungen ihrer Rechtsmittel wenden sich beide Beschwerdeführerinnen ausdrücklich gegen die Annahme des Schwurgerichts, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei im Tatzeitpunkt im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert gewesen. Damit verfolgen sie ein unzulässiges Angriffsziel, weil § 21 StGB einen Schuldminderungsgrund mit einer möglichen Strafmilderung regelt. Ein Nebenkläger kann das Urteil jedoch nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge der Tat anfechten (§ 400 Abs. 1 StPO).
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