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BGH·6 StR 503/25·19.03.2026

Revision: Teilweise Einstellung und Änderung des Schuldspruchs bei Sexualstraftaten

StrafrechtSexualstrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Generalbundesanwalt beantragt die Einstellung eines Anklagepunkts; die Revision des Angeklagten führt zu teilweiser Verfahrenseinstellung und Beschränkung der Verfolgung. Der BGH ändert den Schuldspruch in mehreren Fällen (u.a. wegen Alterskonstellation des Opfers) und verwirft die weitergehende Revision. Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt unberührt.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verfahren in einem Punkt eingestellt und Schuldspruch in mehreren Fällen geändert; weitergehende Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO kann zur Einstellung einzelner Anklagepunkte führen, wenn die rechtliche Bewertung der Konkurrenzverhältnisse nicht ohne weiteres geklärt ist.

2

Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts ist gemäß § 154a StPO die Strafverfolgung auf bestimmte Tatvorwürfe beschränkbar.

3

Der Schuldspruch ist in der Revision zu ändern, wenn sich ergibt, dass die rechtliche Qualifikation einer Tat (etwa aufgrund des Alters des Opfers) die ursprüngliche Tatbezeichnung nicht trägt.

4

Eine Verfahrenseinstellung oder -beschränkung sowie die Änderung einzelner Schuldsprüche berühren den Gesamtstrafenausspruch nicht zwingend, wenn die verbleibenden Einzelstrafen den Gesamtstrafenausspruch substantiell nicht verändern.

5

Die weitergehende Revision ist zu verwerfen, soweit die Überprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 154 StPO§ 154a StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bückeburg, 7. Mai 2025, Az: 4 KLs 14/23

Tenor

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren im Fall II.9 der Urteilsgründe eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last.

2. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird die Strafverfolgung im Fall II.5 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen beschränkt.

3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 7. Mai 2025 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen (Fälle II.2 und II.3 der Urteilsgründe), des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen (Fälle II.1 und II.4 der Urteilsgründe), davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern (Fall II.1 der Urteilsgründe), des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen (Fall II.5 der Urteilsgründe), des Sichverschaffens jugendpornographischer Inhalte in zwei Fällen (Fälle II.6 und II.7 der Urteilsgründe), des Zugänglichmachens pornographischer Inhalte (Fall II.8 der Urteilsgründe) und der versuchten Nötigung (Fall II.10 der Urteilsgründe) schuldig ist.

4. Die weitergehende Revision wird verworfen.

5. Der Angeklagte hat die weitergehenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen (Fälle II.2 und II.3 der Urteilsgründe), sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, (Fall II.1 der Urteilsgründe), sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen (Fälle II.4 und II.5 der Urteilsgründe), davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen (Fall II.5 der Urteilsgründe), des Erwerbs des Besitzes jugendpornographischer Inhalte in drei Fällen (Fälle II.6, II.7, II.9 der Urteilsgründe), davon in einem Fall in Tateinheit mit dem Erwerb des Besitzes kinderpornographischer Inhalte (Fälle II.9 der Urteilsgründe), Verbreitung pornographischer Inhalte (Fall II.8 der Urteilsgründe) sowie versuchter Nötigung (Fall II.10 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.

2

Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Verfahrenseinstellung und -beschränkung (§§ 154, 154a StPO). Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich Fall II.9 der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, weil die konkurrenzrechtliche Bewertung rechtlich nicht gänzlich unbedenklich ist. Angesichts dessen und aus den weiteren in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts aufgeführten Gründen war der Schuldspruch geringfügig zu ändern, wobei der Angeklagte im Fall II.4 nicht auch wegen tateinheitlichen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu verurteilen war, weil das Opfer zur Tatzeit bereits 14 Jahre alt war. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

Der Strafausspruch wird – über den Wegfall der Einzelstrafe im Fall II.9 der Urteilsgründe hinaus – durch die Verfahrenseinstellung und -beschränkung sowie die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Der Wegfall der Strafe von einem Jahr im Fall II.9 der Urteilsgründe lässt mit Blick auf die neun verbleibenden Strafen (zwei Strafen von jeweils vier Jahren, eine Strafe von einem Jahr und sechs Monaten, zwei Strafen von jeweils einem Jahr, sowie vier Strafen zwischen fünf und acht Monaten) den Gesamtstrafenausspruch unberührt.

Bartel RiBGH Fritsche isturlaubsbedingt gehindertzu signieren. von Schmettau Bartel Arnoldi Dietsch