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BGH·6 StR 50/24·05.03.2024

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung Urteilsteile zu Diebstahl und Einziehung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensdelikteTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Lüneburg ein, das u. a. wegen Diebstahls, gefährlicher Körperverletzung, Raubes und räuberischer Erpressung verurteilt hatte. Der BGH hebt die Verurteilung im Fall II.2 sowie die Anordnung der Einziehung in Teilen auf. Entscheidungsgrund sind unzureichende Feststellungen zur täterschaftlichen Beteiligung und zur Bemessung/des Umfangs der Einziehung; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Verurteilung im Fall II.2 und die Einziehungsanordnung aufgehoben, Rückverweisung zur neuen Verhandlung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Mittäterschaft reicht die bloße Anwesenheit am Tatort nicht aus; das Tatgericht muss konkrete, tragfähige Feststellungen zur täterschaftlichen Beteiligung treffen.

2

Die pauschale Wertung einer Einlassung als unplausibel ersetzt nicht die erforderliche Erörterung der für oder gegen eine Beteiligung sprechenden Umstände.

3

Die Anordnung der Einziehung von Taterträgen setzt nachvollziehbare Feststellungen voraus, aus denen sich der Anteil oder die Verfügungsgewalt des Täters an der Tatbeute ergibt.

4

Erlangt ein Teil der Beute an das geschädigte Unternehmen zurück, schließt dies die Einziehung dieses Wertes aus.

5

Bei Annahme des besonders schweren Falls des Diebstahls (§ 243 StGB) hat das Tatgericht die tatsächlichen Voraussetzungen des einschlägigen Regelbeispiels konkret darzustellen.

Relevante Normen
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 349 Abs. 4 StPO§ 242 StGB§ 243 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Lüneburg, 11. September 2023, Az: 22 KLs 10/23

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 11. September 2023 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Fall II.2 der Urteilsgründe;

b) in den Aussprüchen über

aa) die erste Gesamtstrafe;

bb) die Einziehung.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls, wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Körperverletzung unter Einbeziehung anderweitig erkannter Strafen zu einer ersten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sowie wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen räuberischer Erpressung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die Einziehung des Wertes „des Erlangten“ in Höhe von 1.840 Euro angeordnet. Die auf eine nicht ausgeführte und damit unzulässige Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) sowie auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Verurteilung im Fall II.2 der Urteilsgründe hat keinen Bestand.

3

a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen öffneten der Angeklagte und unbekannt gebliebene Mittäter auf unbekannte Weise die geschlossene, nur mit einem Schlüssel zu öffnende und nicht mit einem Türgriff versehene Lagertür eines Unternehmens, drangen in die Geschäftsräume ein und entwendeten Gegenstände im Gesamtwert von etwa 1.400 Euro.

4

b) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich als Mittäter an einem Diebstahl (§ 242 StGB) beteiligt, entbehrt einer tragfähigen Beweiswürdigung. Zwar hat die Strafkammer – trotz der nicht den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2022 – 6 StR 643/21; vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187) genügenden Darstellung des Ergebnisses der DNA-Untersuchung – noch ausreichend belegt, dass sich der Angeklagte zur Tatzeit in den Geschäftsräumen aufhielt. Es bleibt aber sowohl offen, worauf sie ihre Überzeugung gestützt hat, der Angeklagte habe an der Begehung des Diebstahls mitgewirkt, als auch, woraus sich seine täterschaftliche Beteiligung ergeben soll. Dass die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten als unplausibel erachtet hat, ersetzt eine Erörterung der für oder gegen seine Mitwirkung an dem Diebstahl sprechenden Umstände nicht.

5

c) Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.2 der Urteilsgründe zieht den Entfall der hierfür verhängten Strafe und der ersten Gesamtstrafe nach sich.

6

2. Auch die im Urteilstenor angeordnete, indes in den Urteilsgründen nicht begründete Einziehung des Wertes von Taterträgen unterliegt der Aufhebung. Auch unter Berücksichtigung des Zusammenhangs der Urteilsgründe lässt sich der Einziehungsbetrag nicht hinreichend nachvollziehen, weil unklar bleibt, an welchem Anteil der jeweiligen Tatbeute der Angeklagte (Mit-)Verfügungsgewalt erlangte. Überdies hat das Landgericht nicht in den Blick genommen, dass im Fall II.2 der Urteilsgründe zumindest eine der entwendeten Leuchten an das geschädigte Unternehmen zurückgelangte und insoweit eine Einziehung des Wertes von Taterträgen ausscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 6 StR 129/20). Schließlich hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, dass der Angeklagte für einen Teil der Tatbeute gegebenenfalls lediglich als Gesamtschuldner haftet, was im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2018 – 2 StR 14/18 Rn. 11 f.).

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3. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer tatgerichtlicher Verhandlung und Entscheidung. Sofern auch das neue Tatgericht das Geschehen im Fall II.2 der Urteilsgründe als Diebstahl würdigen und bei der Strafrahmenwahl vom Vorliegen eines besonders schweren Falls nach § 243 StGB ausgehen sollte, wird es konkrete Feststellungen zu den tatsächlichen Voraussetzungen des Regelbeispiels zu treffen haben.

SanderWenskevon Schmettau
FeilckeFritsche