Revision verworfen: Verwertungsrüge wegen angeblich fehlerhafter Belehrung unzureichend begründet
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen die Verwertung seiner Angaben aus der ersten polizeilichen Vernehmung mit dem Vorwurf mangelnder Belehrung nach §§ 163a Abs. 4, 136 Abs. 1 StPO. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil das Revisionsvorbringen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO nicht genügt. Zudem wurde die in Augenschein genommene Bodycam-Aufnahme nicht vorgelegt und ein auszugsweiser Transkriptausschnitt reicht nicht aus, um die Rechtmäßigkeit der Belehrung abschließend zu prüfen.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Nürnberg-Fürth als unbegründet verworfen; Kosten- und Auslagentragung angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist nur zulässig, wenn das Revisionsvorbringen die behaupteten Verfahrensfehler substantiiert und spezifisch darlegt.
Die bloße Vorlage eines auszugsweisen Transkriptauszugs der Vernehmung genügt nicht, wenn daraus Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass die Belehrung bereits zuvor erfolgte; das Gericht kann ohne vollständige Audiovisuellaufzeichnung die Rechtmäßigkeit der Belehrung nicht umfassend prüfen.
Die Unterlassung der Vorlage einer in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Bild- und Tonaufzeichnung (z. B. Bodycam) kann die Beurteilung der Zulässigkeit einer Verwertungsrüge beeinträchtigen und zur Unzulässigkeit der Rüge beitragen.
Wird die Revision als unbegründet verworfen, hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 24. Mai 2023, Az: 19 Ks 107 Js 3010/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. Mai 2023 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge, mit der die Revision eine Verwertung der Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner ersten polizeilichen Vernehmung beanstandet, weil der Angeklagte zuvor „nicht gesetzesgerecht“ gemäß „§ 163a Abs. 4 Satz 1“ in Verbindung mit § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO belehrt worden sei, bleibt ohne Erfolg. Das Revisionsvorbringen genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Dabei kann dahinstehen, ob die Rüge – wie der Generalbundesanwalt meint – schon deshalb unzulässig ist, weil die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Bild- und Tonaufzeichnung der Vernehmung mittels eines körpernah getragenen Aufnahmegeräts („Bodycam“) nicht vorgelegt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2018 – 4 StR 58/18; vom 21. September 2022 – 6 StR 160/22, NStZ 2023, 758). Der Beschwerdeführer durfte sich jedenfalls nicht auf die auszugsweise Mitteilung der transkribierten Audiospur beschränken, zumal sich aus ihr Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte nicht nur in der durch den Transkriptionsauszug belegten Art und Weise, sondern bereits zuvor belehrt worden war („Das habe ich dir vorhin schon mal gesagt.“). Dem Senat ist es daher verwehrt, die Rechtmäßigkeit der Beschuldigtenbelehrung umfassend zu beurteilen und gegebenenfalls weitergehend zu prüfen, ob aus dem Verfahrensfehler im konkreten Fall ein Beweisverwertungsverbot folgt.
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