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BGH·6 StR 494/25·17.02.2026

Revision gegen Verurteilung wegen Drogenhandels: Aufhebung der Einziehung von Taterträgen

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtVermögensabschöpfungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Der BGH hebt die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 90.000 Euro auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück; die erweiterte Einziehung des sichergestellten Bargelds (2.900 €) wird aus prozessökonomischen Gründen nicht angeordnet. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben und erweiterte Einziehung des sichergestellten Bargelds aus prozessökonomischen Gründen nicht angeordnet; sonstige Revisionsanträge verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann nach § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen von der Anordnung der erweiterten Einziehung absehen.

2

Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73, 73c StGB setzt eine hinreichend belegte Feststellung voraus, dass der Täter die geltend gemachten Vermögensvorteile tatsächlich erlangt hat.

3

Zur Feststellung der Höhe von Taterträgen reicht die bloße Schlussfolgerung aus dem Vollzug der Geschäfte ohne konkrete Nachweise für Geldübergaben nicht aus; der Tatrichter hat die Tatsachengrundlage substantiiert darzulegen.

4

Die revisionsgerichtliche Sachrüge erlaubt eine umfassende Nachprüfung der Beweiswürdigung und kann bei fehlerhaften Einziehungsentscheidungen zur Aufhebung und Zurückverweisung an die Vorinstanz führen.

Relevante Normen
§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 73 Abs. 1 StGB§ 73c Satz 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Hannover, 24. Juli 2025, Az: 101 KLs 15/25

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. Juli 2025 wird

a) von der erweiterten Einziehung des sichergestellten Bargeldes in Höhe von 2.900 Euro nach § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen;

b) der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen Handeltreibens mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 90.000 Euro sowie die erweiterte Einziehung sichergestellten Bargeldes in Höhe von 2.900 Euro angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO aus prozessökonomischen Gründen von der erweiterten Einziehung des sichergestellten Bargeldes abgesehen.

3

2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende revisionsgerichtliche Nachprüfung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Demgegenüber erweist sich die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) in Höhe von 90.000 Euro in den Fällen II.2 und 3 der Urteilsgründe als rechtsfehlerhaft; dies führt zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung mit den zugehörigen Feststellungen.

4

a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen verkaufte der Angeklagte am 17. März 2024 ein Kilogramm Kokain gewinnbringend an einen Abnehmer. Der Kaufpreis von mindestens 30.000 Euro wurde in bar übergeben (Fall II.2 der Urteilsgründe). Am 31. März 2024 erwarb der Angeklagte von seinem Lieferanten zwei Kilogramm Kokain. Hiervon verkaufte der Angeklagte noch am selben Tag ein Kilogramm gewinnbringend an seinen Abnehmer und anschließend die Restmenge an weitere Abnehmer. Insgesamt erlangte der Angeklagte mindestens 60.000 Euro in bar (Fall II.3 der Urteilsgründe).

5

b) Die Feststellung, dass der Angeklagte insgesamt einen Betrag von 90.000 Euro erlangte, ist beweiswürdigend nicht belegt. Den Urteilsgründen ist auch unter Berücksichtigung ihres Gesamtzusammenhangs nicht zu entnehmen, auf welcher Tatsachengrundlage das Landgericht zu der Überzeugung gelangt ist, der Angeklagte habe aus dem Handel mit Betäubungsmitteln tatsächlich einen Geldbetrag in Höhe von 90.000 Euro erzielt. Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe bestritten; aus den Bekundungen der Zeugen ergibt sich eine Geldübergabe nicht. Soweit die Strafkammer aus dem Vollzug der Geschäfte den Schluss gezogen hat, dass auch das Geld übergeben wurde, entbehrt dies einer hinreichenden Grundlage und versteht sich hier auch nicht von selbst. Denn im Fall II.1 der Urteilsgründe ergibt sich aus den dargestellten Kommunikationsinhalten mit dem Abnehmer des vom Angeklagten nur vermittelten Geschäfts, „es müsse alles gleich bezahlt werden, weil es von ihnen, nicht (vom Angeklagten) sei“. Dies legt nahe, dass der Angeklagte seine Betäubungsmittel auf Kommission verkaufte.

Bartel Wenske RiBGH Fritscheist urlaubsbedingtgehindert zu signieren. Bartel von Schmettau Arnoldi